Regulatorisches Umfeld

Schutz vor Geldwäsche

Liechtenstein misst dem Kampf gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung seit Jahren höchste Priorität bei und verfolgt in diesem Bereich eine Null-Toleranz-Politik. Als EWR-Mitglied hat Liechtenstein 2017 die 4. EU-Geldwäschereirichtlinie 2015 / 849 wie auch die Verordnung 2015 / 847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers umgesetzt.

Die entsprechenden Umsetzungsbestimmungen finden sich insbesondere im Gesetz über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (SPG) vom 1. September 2017 und der entsprechenden Verordnung (SPV).

Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat 2002, 2007 und 2013 / 2014 (gemeinsam mit Moneyval, dem Expertenausschuss des Europarates) geprüft, inwieweit die liechtensteinischen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung den Financial-Action-Task-Force-Standards (FATF 40 + 9 Empfehlungen) entsprechen. Der IWF und Moneyval haben Liechtenstein zuletzt ein positives Zeugnis in der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ausgestellt.

Bei der LLB hat die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten sowie der Finanzierung terroristischer und krimineller Aktivitäten höchste Priorität. Die Überwachung erfolgt mittels eines IT-Systems. Neben der systematischen Überwachung der Transaktionen finden für Mitarbeitende laufend Schulungen zu regulatorischen Neuerungen statt. Zudem werden sie für mögliche Geldwäscherei-Indizien sensibilisiert.

Die Stabsstelle des Landes Financial Intelligence Unit FIU ist die zentrale Behörde zur Beschaffung und Analyse von Informationen, die zur Erkennung von Geldwäscherei, Vortaten der Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung notwendig sind. Sie vertritt Liechtenstein im Expertenausschuss zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der EU. Mit der Revision des FIU-Gesetzes am 1. März 2016 und den Anpassungen im Sorgfaltspflichtgesetz stellt Liechtenstein die volle rechtliche Konformität mit dem internationalen Standard sicher.

MiFID II / Liechtenstein

Am 1. November 2007 hatte der Bankenplatz Liechtenstein die Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive» (MiFID) umgesetzt. MiFID vereinfacht grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und gibt Wertpapierfirmen, Banken und Börsen die Möglichkeit, Dienstleistungen auch in anderen EU- / EWR-Staaten anzubieten. Zudem besteht die Verpflichtung zu präzisen Kunden- und Produktanalysen sowie zur Offenlegung von Vergütungen und Provisionen.

Mit einjähriger Verspätung traten am 3. Januar 2018 in der EU die Novelle (MiFID II) sowie die dazugehörige Verordnung (MiFIR) in Kraft. Diese sehen eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vor. Zudem regelt MiFIR die Handelstransparenz. Neben der Optimierung der seit MiFID bekannten Regelungen zielt MiFID II darauf ab, mehr Transparenz an den Märkten zu schaffen und den Anlegerschutz auszubauen.

Der Hochfrequenzhandel wird transparenter und von der Aufsicht stärker kontrolliert, die Positionslimiten beim Handel mit Rohstoffen werden strenger. Sowohl bei der persönlichen Beratung in der Bankfiliale als auch bei der Telefonberatung muss künftig europaweit umfassend aufgezeichnet und dokumentiert werden, warum ein Finanzprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil der Kunden passt.

In Liechtenstein bedingte die Umsetzung der MiFID II umfassende Änderungen im Banken- und im Vermögensverwaltungsgesetz, in der Banken- und der Vermögens­verwaltungs­verordnung sowie Anpassungen insbesondere im Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (UCITSG) und im Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG). Der Gesetzgebungsprozess auf nationaler Ebene ist abgeschlossen und die Änderungen traten am 3. Januar 2018 in Kraft. Die LLB setzte MiFID II fristgerecht um.

FIDLEG / Schweiz

Die Schweiz beabsichtigt, mit einer konzeptionellen Neugestaltung der Leitplanken des Finanzplatzes insbesondere die Anlegerschutzthemen aus MiFID II zum Teil des Schweizer Rechtsbestandes zu machen. Der Bundesrat hat am 4. November 2015 die Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) verabschiedet. Die Vorlagen befinden sich in parlamentarischer Beratung.

Das FIDLEG regelt die Voraussetzungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten. Das FINIG sieht eine nach Tätigkeit abgestufte und differenzierte Aufsichtsregelung für bewilligungspflichtige Finanzinstitute vor. FIDLEG und FINIG sollen einem modernen Anlegerschutz Rechnung tragen; sie treten voraussichtlich 2019 in Kraft.

Zur neuen Schweizer Finanzmarktarchitektur gehören auch das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV), die seit 1. Januar 2016 in Kraft sind. Damit finden in der Schweiz für Finanzmarktinfrastrukturen − beispielsweise Handelsplätze und zentrale Gegenparteien − sowie für den Handel mit Derivaten neue Regeln Anwendung, die geltenden internationalen Standards entsprechen.