Konsumentenschutz

MiFID II / Liechtenstein

Am 1. November 2007 hat der Bankenplatz Liechtenstein die Richtlinie «Markets in Financial Instruments Directive» (MiFID) umgesetzt. MiFID vereinfacht grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen und gibt Wertpapierfirmen, Banken und Börsen die Möglichkeit, Dienstleistungen auch in anderen EU- / EWR-Staaten anzubieten. Zudem besteht die Verpflichtung zu präzisen Kunden- und Produktanalysen sowie zur Offenlegung von Vergütungen und Provisionen.

Mit einjähriger Verspätung traten am 3. Januar 2018 in der EU die Novelle (MiFID II) sowie die dazugehörige Verordnung (MiFIR) in Kraft. Diese sehen eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vor. Zudem regelt MiFIR die Handelstransparenz. Neben der Optimierung der seit MiFID bekannten Regelungen zielt MiFID II darauf ab, mehr Transparenz an den Märkten zu schaffen und den Anlegerschutz auszubauen.

Der Hochfrequenzhandel wird transparenter und von der Aufsicht stärker kontrolliert, die Positionslimiten beim Handel mit Rohstoffen werden strenger. Sowohl bei der persönlichen Beratung in der Bankfiliale als auch bei der Telefonberatung muss europaweit umfassend aufgezeichnet und dokumentiert werden, warum ein Finanzprodukt empfohlen wurde und wie es zum Risikoprofil der Kunden passt.

In Liechtenstein bedingte die Umsetzung der MiFID II umfassende Änderungen im Banken- und im Vermögensverwaltungsgesetz, in der Banken- und der Vermögensverwaltungsverordnung sowie Anpassungen insbesondere im Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (UCITSG) und im Gesetz über die Finanzmarktaufsicht (FMAG). Der Gesetzgebungsprozess auf nationaler Ebene ist abgeschlossen, und die Änderungen traten am 3. Januar 2018 in Kraft. Die LLB hat MiFID II fristgerecht umgesetzt.

FIDLEG / Schweiz

Die Schweiz beabsichtigt, mit einer konzeptionellen Neugestaltung der Leitplanken des Finanzplatzes insbesondere die Anlegerschutzthemen aus MiFID II zum Teil des Schweizer Rechtsbestandes zu machen. Im Herbst 2019 werden die Verordnungen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) erwartet: Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) und Finanzinstitutsverordnung (FINIV). Die Gesetze und Verordnungen treten per 1. Januar 2020 in Kraft, allerdings gelten verschiedene Übergangsfristen.

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) schaffen einheitliche Wettbewerbsbedingungen für die Finanzintermediäre und verbessern den Kundenschutz in der Schweiz. Das FIDLEG enthält Verhaltensregeln, die schweizerische Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen. Zudem sieht es Prospektpflichten vor und verlangt für Finanzinstrumente ein leicht verständliches Basisinformationsblatt. Das FINIG vereinheitlicht im Wesentlichen die Bewilligungsregeln für Finanzdienstleister in der Schweiz.

Neue Spielregeln im EU-Zahlungsverkehrsmarkt

Für die LLB sind die Harmonisierung und die Digitalisierung des europäischen Zahlungsverkehrsmarktes ein wichtiges Thema. Als EWR-Land übernimmt Liechtenstein 2019 die EU-Zahlungsdiensterichtlinie PSD II (Payment Services Directive II). Die Neuregelungen berücksichtigen die gestiegenen Anforderungen an den Datenschutz und die Sicherheit von elektronischen Zahlungen. Ausserdem soll die Transparenz für die Kunden erhöht und damit der Konsumentenschutz gestärkt werden. Die PSD II erlaubt den Marktzugang neuer Zahlungsdienstleister wie FinTechs, wodurch der Wettbewerb erhöht und die Innovationskraft gestärkt werden soll. Die Richtlinie schreibt Banken nun vor, Drittanbietern auf Kundenwunsch Zugang zu deren Konten zu gewähren. Eine direkte Interaktion mit der Bank des zugehörigen Kontos ist nicht mehr zwingend erforderlich. Bei der LLB sind die notwendigen Anpassungen zur Umsetzung der PSD II für 2019 geplant.

EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Die Richtlinie 2014 / 17 / EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher ist in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 20. März 2014 in Kraft. Als EWR-Mitglied ist Liechtenstein verpflichtet, diese Richtlinie in das nationale Recht zu überführen. Ein entsprechendes Verfahren läuft, mit dem Inkrafttreten wird im Januar 2020 gerechnet. Die Richtlinie dient dem Schutz der Konsumenten bei der Kreditaufnahme für den Erwerb von Wohnimmobilien. Die Banken haben aufgrund der Richtlinie bei der Vergabe der Kredite zahlreiche Pflichten zu beachten. Hierzu zählen insbesondere Anforderungen an (vor-)vertragliche Informationspflichten, die Prüfung der Kreditwürdigkeit sowie die hinreichende Qualifikation der Bankmitarbeitenden, die sich mit der Kreditvergabe befassen.

Die LLB setzt das Gesetz fristgerecht um. Im Jahr 2019 werden die Fachabteilungen und Vertriebseinheiten die neuen Bestimmungen in die entsprechenden Prozesse einfliessen lassen. Insbesondere der Beratungsprozess wird aufgrund gesetzlicher Anforderungen angepasst werden.