Rechnungslegungsgrundsätze

1 Grundlegende Informationen

Die LLB-Gruppe bietet eine breite Palette von Finanzdienstleistungen an. Der Schwerpunkt liegt in den Bereichen Vermögensverwaltung und Anlageberatung für private und institutionelle Kunden sowie im Privat- und Firmenkundengeschäft.

Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, gegründet und mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, ist die Muttergesellschaft der LLB-Gruppe. Sie ist an der SIX Swiss Exchange kotiert.

Die vorliegende konsolidierte Jahresrechnung wurde vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 27. Februar 2017 genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben.

2 Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze

Die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die bei der Erstellung der vorliegenden konsolidierten Jahresrechnung angewendet wurden, sind im Folgenden aufgeführt. Die beschriebenen Methoden wurden konsequent auf die dargestellten Berichtsperioden angewendet, sofern nichts anderes angegeben ist.

2.1 Grundlagen der Abschlusserstellung

Die konsolidierte Jahresrechnung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt.

Weitere Grundlagen der Abschlusserstellung

Der Konzernabschluss wurde – mit Ausnahme der Neubewertung von einigen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten – auf der Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstellt.

Zahlreiche neue IFRS-Standards sowie Überarbeitungen und Interpretationen von bestehenden IFRS-Standards, welche für die Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2016 oder später anzuwenden sind, wurden publiziert. Die folgenden neuen oder geänderten IFRS- Standards beziehungsweise Interpretationen sind für die LLB-Gruppe von Bedeutung:

  • IAS 12 «Ertragssteuern» – Die Änderungen stellen klar, wie latente Steueransprüche aus unrealisierten Verlusten bei zum beizulegenden Zeitwert beziehungsweise Fair Value bilanzierten Vermögenswerten zu erfassen sind. Die Anwendung erfolgt retrospektiv und tritt per 1. Januar 2017 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, ist durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgt. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentliche Auswirkung auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben.
  • IAS 40 «Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien» – Die Änderungen präzisieren, dass zukünftig eine Übertragung von Immobilien in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien prinzipienbasiert zu beurteilen ist. Eine Übertragung erfolgt zukünftig nur, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt. Diesbezüglich ist zu beurteilen, ob die Immobilie die Definition für eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie erfüllt. Zusätzlich muss sich die Nutzungsänderung belegen lassen, d.h. es bedarf objektiver Hinweise statt nur einer Beabsichtigung für das Vorliegen einer Nutzungsänderung. Im Vergleich zur vorherigen Regelung ist die Liste mit Beispielen nicht mehr als abschliessend zu betrachten. Im Zusammenhang mit einem Operating-Leasingverhältnis ist als Übertragungszeitpunkt zukünftig der Beginn des Leasingverhältnisses relevant und nicht mehr der Beginn der Laufzeit. Die Anwendung erfolgt wahlweise prospektiv oder retrospektiv, sofern keine Rückschaueffekte einbezogen werden, und tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentliche Auswirkung auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben.
  • IFRS 2 «Anteilsbasierte Vergütung» – Die Änderungen umfassen Regelungen, die sich auf anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich beziehen. Weiterhin wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, die ein Nettoausgleich einer anteilsbasierten Vergütung erlaubt (sog. net settlement feature). Hierbei wird die durch den Arbeitnehmer zu leistende Steuer durch das Unternehmen direkt an die zuständige Steuerbehörde weitergeleitet. Dem Mitarbeiter verbleibt dadurch nur noch eine anteilsbasierte Vergütung in Höhe des Saldos aus ursprünglichem Anspruch und Steuerzahlung. Lediglich das net settlement feature könnte zukünftig Relevanz für die LLB besitzen. Zurzeit besteht dieser Sachverhalt nicht. In Kraft treten die neuen Regelungen per 1. Januar 2018. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung darf retrospektiv erfolgen sofern keine Rückschaueffekte vorliegen. Es wird nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe gerechnet.
  • IFRS 9 «Finanzinstrumente» – IFRS 9 ist in die drei Phasen Klassierung und Bewertung, Wertminderungen (Impairment) sowie Hedge Accounting gegliedert. Die Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten erfolgt aufgrund des Geschäftsmodells der Bank für die Bewirtschaftung der Finanzinstrumente sowie der Cash-Flow-Charakteristika (SPPI-Kriterien) des Finanzinstruments. Finanzinstrumente werden im Geschäftsmodell «Halten» klassiert und zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, wenn der Zweck dieser Finanzinstrumente das Generieren von Zinserträgen und die Vereinnahmung des Nominalbetrags bei Fälligkeit darstellt. Befinden sich Finanzinstrumente aus Liquiditätsmanagementgründen, das heisst zum Zweck des Haltens sowie des Verkaufs, im Depot, so sind diese Instrumente als «at fair value through OCI» zu klassieren. Gewinne und Verluste aus diesem Geschäftsmodell werden über die Gesamtergebnisrechnung beziehungsweise das Eigenkapital verbucht. Finanzinstrumente, die das SPPI-Kriterium nicht erfüllen bzw. für die die Fair Value Option genutzt wird, sind als «fair value through profit or loss» zu klassieren. Die neuen Vorschriften werden keine wesentlichen Auswirkungen haben, da die LLB-Gruppe bereits heute die finanziellen Vermögenswerte unter IAS 39 so aufsetzt, dass diese den Anforderungen des IFRS 9 entsprechen. Zurzeit besteht die Diskussion, ob Finanzinstrumente zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bilanzieren sind, die eine frühzeitige Rückzahlung erlauben und wo nur der Schuldner berechtigt ist, die Option der frühzeitigen Rückzahlung zu nutzen. Die diskutierten Modelle betreffen Finanzinstrumente, beispielsweise Hypothekardarlehen, die eine symmetrische frühzeitige Rückzahlung bzw. eine frühzeitige Rückzahlung zum Fair Value ermöglichen. Durch Nutzung der Option besteht die Chance, dass der Schuldner durch den Gläubiger kompensiert wird. Die Entscheidung des Boards ist, eine eng umrissene Ausnahme zu erarbeiten, welche gestattet, Instrumente mit symmetrischen Vorfälligkeitsentschädigungen zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis zu bilanzieren, obwohl sie die Anforderung «ausschliesslich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag» nicht erfüllen. Als Anwendungsdatum für diese Ausnahme wird der 1. Januar 2018 vorgeschlagen. Diese Thematik besitzt für die LLB-Gruppe keine Relevanz, da grundsätzlich Verträge mit Kunden abgeschlossen werden, die eine einseitige Entschädigung für entgangene Zinsen der Bank im Fall einer frühzeitigen Rückzahlung vorsehen.
  • Gemäss IFRS 9 sind Wertminderungen frühzeitig zu erfassen («expected loss model»). Die Höhe einer Wertminderung bestimmt sich anhand der Zuordnung des Finanzinstruments in eine der drei folgenden Stufen: In der Stufe 1 liegen keine signifikanten Verschlechterungen in der Kreditqualität vor und es sind Wertminderungen in Höhe des Barwerts eines erwarteten 12-Monats-Verlusts erfolgswirksam zu erfassen. Liegt kein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung, jedoch eine deutliche Erhöhung des Ausfallrisikos vor, ist die Wertminderung bis zur Höhe der erwarteten Verluste über die gesamte Restlaufzeit erfolgswirksam zu erfassen (Stufe 2). In der Stufe 3 hat ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorzuliegen und es ist eine Einzelwertberichtigung («lifetime expected loss») für das Finanzinstrument zu erfassen. Diese drei Stufen sind an jedem Bilanzstichtag zu prüfen. Die LLB-Gruppe implementiert zurzeit eine Softwarelösung, um die Anforderungen und Berechnung der erwarteten Verluste korrekt abbilden zu können. In der Berechnung kommen unterschiedliche Modelle zum Einsatz. Diese berücksichtigen etwaige zukünftige Ausfallwahrscheinlichkeiten der Gegenpartei, den erwarteten Verlust und auch zukünftig erwartete Verlustquoten bei Ausfall. Zudem fliessen makroökonomische Prognosen in die Berechnung mit ein. Die Evaluierung, mit welchen Werten Inputparameter in die Modelle einfliessen, beispielsweise was eine signifikante Risikoerhöhung bedeutet und welcher Stufe das Finanzinstrument zugeordnet wird, erfordert somit ein hohes Mass an Urteilsvermögen. Diese Einschätzungen bestimmen die Kreditqualität der Finanzaktiva, die einem Kreditrisiko ausgesetzt sind, welches sich wiederum auf die Höhe der erwarteten Verluste auswirken wird. Allgemein wird erwartet, dass das ECL Modell unter IFRS 9 zu höheren Wertberichtigungen führen wird.
  • Weiter regelt IFRS 9 das Hedge Accounting, wobei insbesondere eine Vereinheitlichung des Risk Management und des Accounting angestrebt wird. Das Accounting hat durch das Risk Management bestimmte Absicherungen in den Büchern abzubilden. Die LLB-Gruppe wendet zurzeit das Makro-Hedge Accounting auf Portfolioebene an, welches unter IFRS 9 noch nicht geregelt ist. Bis zum Abschluss des IASB-Projekts im Bereich Makro-Hedge Accounting kann die LLB ihren bisherigen Ansatz unter IFRS 9 unverändert weiterführen. Damit ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die LLB-Gruppe. Der neue Standard tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung erfolgt retrospektiv ausgenommen anders lautender Bestimmungen bei einzelnen Paragraphen. Die LLB-Gruppe wird bei Paragraph 7.2.15, die die Offenlegung von Angaben zu Finanzinstrumenten der Paragraphen 42L-42O unter IFRS 7 anspricht, voraussichtlich die vereinfachte Anwendungsform wählen, d.h. für die dort genannten Regelungen die Vergleichsperiode nicht zeigen.
  • IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» – Das International Accounting Standards Board (IASB) hat zusammen mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) im Mai 2014 neue Vorschriften zur Umsatzrealisierung veröffentlicht, welche die bestehenden Regelungen von US-GAAP und IFRS zur Erfassung von Umsatzerlösen vollständig ersetzen. Die Erfassung von Umsatzerlösen besteht in der Abbildung der Lieferung von Gütern oder in der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden mit einem Betrag, welcher der Gegenleistung entspricht, die das Unternehmen im Tausch für diese Güter oder Dienstleistungen voraussichtlich erhalten wird. IFRS 15 enthält ein 5-Schritte-Modell zur Ermittlung der Umsatzerlöse, wobei die Art der Transaktion oder der Branche des Unternehmens irrelevant ist. Weiterhin enthält der Standard u.a. Leitlinien zu Kosten zur Erlangung und Erfüllung eines Vertrags sowie wann solche Kosten zu aktivieren sind. Der Standard sieht zusätzliche Offenlegungen vor. Die Einführung von IFRS 15 wird für die LLB im Allgemeinen nur wenig Einfluss auf die Erfassung, Bilanzierung, Darstellung und Offenlegung haben. Dies liegt primär daran, dass IFRS 15 vorrangig auf die Industriebranche abzielt und weniger auf die Finanzbranche. Erlöse aus Finanzinstrumenten, welche vorrangig das Geschäft der LLB abbilden, fallen nicht unter die Regelungen des IFRS 15 sondern werden nach IFRS 9 abgebildet. Sofern in Zukunft materiell, erfolgt die Aufnahme weiterer Erlöslinien zu einer detaillierteren Darstellung für die aktuell in einer Position gezeigten Erlösarten aus Erträgen aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft. Damit folgt die LLB den Änderungen an IAS 1 im Rahmen der Disclosure Initiative, anzuwenden ab 1. Januar 2016, wo nach Ermessen Linien aggregiert dargestellt werden dürfen, sofern diese einzeln aufgeführt dem Leser keinen Zusatznutzen stiften. Der neue Standard tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung erfolgt retrospektiv bzw. durch Zugrundelegung vereinfachter Übergangsvorschriften.
  • IFRS 16 «Leasing» – Der neue Standard regelt die Bilanzierung und Offenlegung von Leasingverhältnissen. Als Leasingverhältnis ist ein Vertrag definiert, der das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt überträgt. Dies können zum Beispiel Mieten für Räume oder Maschinen sein. IFRS 16 enthält keine materiellen Schwellenwerte, ab wann ein Leasingverhältnis als Vermögenswert zu erfassen ist. Es bestehen jedoch Erleichterungswahlrechte für kurzfristige Leasinglaufzeiten (weniger als 12 Monate) und für geringwertige Vermögenswerte. Somit sind alle wesentlichen Leasingverhältnisse zu bilanzieren. Daraus resultiert eine Bilanzverlängerung, was sich grundsätzlich negativ auf die regulatorisch erforderlichen Eigenmittel sowie auf die entsprechenden regulatorischen Kennzahlen, wie die Tier 1 Ratio, auswirkt. Der Standard tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung erfolgt vollständig retrospektiv bzw. modifiziert retrospektiv. Gegenwärtig werden die Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe analysiert.
  • Disclosure Initiative des IASB – Das IASB hat ein Projekt bezüglich der Verbesserung der Offenlegung von IFRS-Abschlüssen gestartet. Dieses beinhaltet mehrere kleinere Anpassungen an bestehenden Standards neben der umfassenden Überarbeitung des konzeptionellen Rahmenkonzepts sowie einer grundlegenden Überarbeitung von IAS 1 «Darstellung des Abschlusses» und IAS 8 «Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler». Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die kleineren Änderungen an bestehenden Standards. Ziel der Änderungen an IAS 1 ist, den Unternehmen mehr Ermessensspielraum zu geben, wie Daten dargestellt werden, beispielsweise durch Aggregation bzw. Disaggregation von Informationen. Grundsätzlich spielt auch der Materialitätsgedanke eine Rolle. Die Materialität ist in Bezug auf die Gesamtheit der dargestellten Informationen zu betrachten. Dies kann bedeuten, dass spezifische Angaben in Standards nicht dargestellt werden, sollten diese als nicht materiell eingestuft werden. Die Änderungen traten per 1. Januar 2016 in Kraft. Die Änderungen an IAS 7 beziehen sich auf Angaben zu Veränderungen von finanziellen Verpflichtungen aus der Finanzierungstätigkeit, darunter eine Einteilung in zahlungswirksame und zahlungsunwirksame Veränderungen. Diese treten per 1. Januar 2017 in Kraft, eine frühere Anwendung ist möglich, durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgt. Die Anwendung erfolgt prospektiv.

Im Rahmen der jährlichen Anpassungen hat das IASB weitere Verbesserungen (Annual Improvements to IFRS 2012 – 2014 Cycle) publiziert, die grundsätzlich alle per 1. Januar 2016 in Kraft traten. Die Übernahme der Änderungen hat keine wesentliche Auswirkung auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe.

Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung

Das Management muss bei der Erstellung der Konzernrechnung gemäss IFRS Schätzungen und Annahmen treffen. Dies kann sich auf einzelne Positionen im Ertrag und Aufwand, auf Aktiven und Verpflichtungen sowie auf die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von per Bilanzstichtag der LLB vorliegenden Informationen und Annahmen ist für die Schätzung von einzelnen Positionen unerlässlich. Die tatsächlich eintretenden Ereignisse in der Zukunft können sich von der Schätzung deutlich unterscheiden. Dies kann zu wesentlichen Veränderungen in der Konzernrechnung führen.

Die IFRS enthalten Richtlinien, die von der LLB-Gruppe bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Wertberichtigungen für Kreditrisiken, Goodwill, immaterielle Anlagen, Rückstellungen für Rechts- und Prozessrisiken, Fair-Value-Bestimmungen für Finanzinstrumente und Wertberichtigungen für Vorsorgepläne sind Bereiche mit höheren Beurteilungsspielräumen, bei denen Annahmen und Schätzungen von entscheidender Bedeutung für den Konzernabschluss sind. Erläuterungen dazu sind unter Anmerkung 13, Anmerkung 19, Anmerkung 26, Anmerkung 34 und Anmerkung 40 aufgeführt.

2.2 Konsolidierungsgrundsätze

Die Darstellung der Konzernrechnung richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der Konsolidierungszeitraum entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei allen konsolidierten Gesellschaften ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Lediglich die LLB Invest AGmvK und die LLB Qualified Investors AGmvK haben ein abweichendes Geschäftsjahr, was aber für die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung unwesentlich ist. Als Berichtswährung der LLB-Gruppe dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes, in dem die Liechtensteinische Landesbank AG ihren Sitz hat.

Tochtergesellschaften

Die konsolidierte Rechnung umfasst die Abschlüsse der Liechtensteinischen Landesbank AG und ihrer Tochtergesellschaften. Gruppengesellschaften, an denen die Liechtensteinische Landesbank AG direkt oder indirekt die Stimmenmehrheit besitzt oder an denen sie auf andere Weise die Kontrolle ausübt, werden voll konsolidiert. Erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, an dem die Kontrolle auf die Liechtensteinische Landesbank AG übergeht, und ab dem Zeitpunkt dekonsolidiert, an dem die Kontrolle endet.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen und Salden werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Transaktionen mit Minderheiten werden im Eigenkapital verbucht.

Das den Minderheiten zurechenbare Eigenkapital wird in der Konzernbilanz getrennt von dem den Aktionären der LLB zurechenbaren Eigenkapital ausgewiesen. Das den Minderheiten zurechenbare Konzernergebnis wird in der konsolidierten Erfolgsrechnung separat dargestellt.

Beteiligung an Joint Ventures

Joint Ventures – Gesellschaften, an denen die LLB zu 50 Prozent beteiligt ist – werden nach der Equity-Methode bilanziert.

Änderungen im Konsolidierungskreis

Im Geschäftsjahr 2016 ergaben sich keine Änderungen im Konsolidierungskreis.

2.3 Allgemeine Grundsätze

Erfassung der Geschäfte

Käufe und Verkäufe von Handelsbeständen, derivativen Finanzinstrumenten und Finanzanlagen werden am Abschlusstag verbucht. Forderungen, einschliesslich Kundenausleihungen, werden im Zeitpunkt erfasst, in dem die Mittel an den Schuldner fliessen.

Abgrenzung der Erträge

Erträge aus Dienstleistungen werden erfasst, wenn diese erbracht wurden. Vermögensverwaltungsgebühren, Depotgebühren und ähnliche Erträge werden anteilsmässig während der Dauer der Dienstleistung erfasst. Zinsen werden nach der Effektivzinsmethode erfasst. Dividenden werden mit der Entstehung des Rechtsanspruchs erfasst.

Inland versus Ausland

Unter «Inland» wird neben dem Fürstentum Liechtenstein die Schweiz miteinbezogen.

2.4 Fremdwährungsumrechnung

Funktionale Währung und Berichtswährung

Die im Abschluss jedes Konzernunternehmens enthaltenen Posten werden auf Basis derjenigen Währung bewertet, die der Währung des primären wirtschaftlichen Umfeldes, in dem das Unternehmen operiert, entspricht (funktionale Währung).

Die Berichtswährung des Konzerns ist der Schweizer Franken.

Gruppengesellschaften

Gruppengesellschaften, die in einer von der Berichtswährung abweichenden funktionalen Währung bilanzieren, werden wie folgt umgerechnet: Aktiven und Verbindlichkeiten werden zu den Bilanzstichtagskursen umgerechnet, die Positionen der Erfolgsrechnung und der Mittelflussrechnung zum Durchschnittskurs der Periode. Alle sich daraus ergebenden Umrechnungsdifferenzen werden als separate Posten im Eigenkapital beziehungsweise im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

Transaktionen und Salden

Fremdwährungstransaktionen werden am Tag der Transaktion jeweils zum Kassakurs in die funktionale Währung umgerechnet. Monetäres Vermögen und Schulden in Fremdwährung werden am Bilanzstichtag mit dem gültigen Stichtagskurs in die funktionale Währung umgerechnet. Die aus der Bewertung resultierenden Kurserfolge werden erfolgswirksam verbucht. Zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht monetäre Fremdwährungspositionen werden zum Kurs am Stichtag der Ermittlung des Zeitwerts umgerechnet. Für die Währungsumrechnung wurden folgende Kurse verwendet:

(XLS:) Download

Stichtagskurs

 

31.12.2016

 

31.12.2015

1 USD

 

1.0167

 

0.9989

1 EUR

 

1.0726

 

1.0871

1 GBP

 

1.2588

 

1.4783

(XLS:) Download

Durchschnittskurs

 

2016

 

2015

1 USD

 

0.9889

 

0.9672

1 EUR

 

1.0895

 

1.0751

1 GBP

 

1.3397

 

1.4772

2.5 Zahlungsmittelbestand

Der Zahlungsmittelbestand umfasst die flüssigen Mittel (Bargeld, Postscheckguthaben und Giro- beziehungsweise Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank und ausländischen Notenbanken sowie Clearing-Guthaben bei anerkannten Girozentralen und Clearing-Banken), Forderungen aus Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten sowie Forderungen gegenüber Banken (täglich fällig).

2.6 Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen

Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen werden bei erstmaliger Erfassung zu effektiven Kosten bewertet, welches dem Fair Value bei Gewährung entspricht. Die Folgebewertung erfolgt zu amortisierten Kosten, wobei die Effektivzinsmethode angewendet wird.

Zinsen auf Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen werden periodengerecht abgegrenzt und nach der Effektivzinsmethode unter dem Zinsertrag ausgewiesen.

Negativzinsen auf Vermögenswerten und Verpflichtungen werden periodengerecht abgegrenzt und in der Erfolgsrechnung als Zinsaufwand respektive Zinsertrag ausgewiesen.

Grundsätzlich gewährt die LLB-Gruppe Ausleihungen nur auf gedeckter Basis beziehungsweise nur an Gegenparteien mit sehr hoher Bonität.

Eine Ausleihung wird als wertbeeinträchtigt erachtet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass nicht der gesamte gemäss Vertrag geschuldete Betrag einbringbar ist. Ursachen für eine Wertminderung sind gegenparteien- oder länderspezifischer Natur. Hinweise für eine Wertminderung sind:

  • finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners;
  • Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;
  • erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
  • volkswirtschaftliche oder regionale wirtschaftliche Bedingungen, die mit Ausfällen bei den Vermögenswerten der Gruppe korrelieren.

Die Höhe der Wertminderung bemisst sich als Differenz zwischen dem Buchwert der Forderung und dem Barwert der geschätzten zukünftigen Cash Flows aus dieser Forderung, diskontiert mit dem Effektivzinssatz. Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird in der Bilanz als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung erfasst. Für Ausserbilanzpositionen, wie eine feste Zusage, wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken ausgewiesen. Die Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst.

2.7 Handelsbestände

Die Handelsbestände setzen sich aus Aktien, Anleihen und strukturierten Produkten zusammen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte werden zum Fair Value bewertet. Short-Positionen in Wertschriften werden als Verpflichtungen aus Handelsbeständen zum Fair Value ausgewiesen. Realisierte und unrealisierte Gewinne und Verluste sowie Zinsen und Dividenden werden im Erfolg Handelsgeschäft erfasst.

Die Fair Values kotierter Anteile bemessen sich nach dem aktuellen Angebotspreis. Wenn für finanzielle Vermögenswerte kein aktiver Markt besteht oder es sich um nicht kotierte Vermögenswerte handelt, werden die Fair Values mittels geeigneter Bewertungsmethoden (siehe 2.9 «Finanzanlagen») ermittelt.

2.8 Derivative Finanzinstrumente und Absicherungsgeschäfte

Derivative Finanzinstrumente werden als positive und negative Wiederbeschaffungswerte, was dem Fair Value entspricht, bewertet und in der Bilanz ausgewiesen. Der Fair Value wird aufgrund von Börsennotierungen ermittelt; falls keine solchen vorhanden sind, werden Bewertungsmodelle herangezogen. Derivative Finanzinstrumente werden innerhalb der LLB-Gruppe zu Absicherungs- und zu Handelszwecken gehalten. Sofern die derivativen Finanzinstrumente zu Absicherungszwecken nicht die strengen IFRS-Anforderungen an Hedge Accounting erfüllen, werden Fair-Value-Veränderungen, wie bei den derivativen Finanzinstrumenten zu Handelszwecken, im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Erfolgseffekte für Absicherungsgeschäfte nach Hedge Accounting Richtlinien ergeben sich innerhalb der LLB-Gruppe nur für den ineffektiven Teil, die Auswirkungen des effektiven Teils neutralisieren sich.

Absicherungsgeschäfte

Derivative Finanzinstrumente werden innerhalb der LLB-Gruppe im Rahmen des Risikomanagements im Wesentlichen zur Steuerung von Zins- und Fremdwährungsrisiken eingesetzt. Erfüllen diese Geschäfte die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting, und wurden diese aus Risikomanagement-Sicht als Absicherungsinstrumente eingesetzt, können sie nach Hedge Accounting Richtlinien abgebildet werden. Erfüllen diese Geschäfte die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting nicht, erfolgt keine Abbildung nach Hedge Accounting Richtlinien, auch wenn sie wirtschaftlich gesehen Absicherungsgeschäfte darstellen und im Einklang mit den Risikomanagement-Grundsätzen der LLB-Gruppe stehen.

Die LLB-Gruppe wendet Fair Value Hedge Accounting auf Zinsinstrumente an. Dabei werden Zinsrisiken des Grundgeschäfts (z.B. einer Festhypothek) mittels Sicherungsintrumenten (z.B. eines Zinssatzswaps) abgesichert. Das Fair Value Hedge Accounting erfolgt auf Portfolioebene, wobei ein Sicherungsinstrument ein bzw. mehrere Grundgeschäfte absichert. Der erfolgswirksame Effekt aus der Fair-Value-Veränderung des Sicherungsinstruments wird in der Erfolgsrechnung in der gleichen Position ausgewiesen wie die entsprechenden erfolgswirksamen Effekte der Fair-Value-Veränderungen der gesicherten Grundgeschäfte. Bei der Absicherung von Zinsrisiken auf Portfolioebene wird die Fair-Value-Veränderung des gesicherten Grundgeschäfts in der gleichen Bilanzposition wie das Grundgeschäft erfasst.

Sobald ein Finanzinstrument als Sicherungsinstrument eingestuft wird und das Sicherungsinstrument die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting erfüllt, wird formal die Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft bzw. dem Portfolio an Grundgeschäften dokumentiert. Die Dokumentation beinhaltet die Risikomanagementziele und -strategien für die zugrunde liegende Sicherungsbeziehung sowie die Methoden zur Beurteilung der Wirksamkeit, d.h. der Effektivität der Sicherungsbeziehung. Die Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts ist das Ausmass, inwieweit Veränderungen des Fair Value beim Grundgeschäft, die einem gesicherten Risiko zugerechnet werden können, durch Veränderungen des Fair Value beim Sicherungsgeschäft ausgeglichen werden. Beim erstmaligen Ansatz der Sicherungsbeziehung als auch während der Laufzeit wird beurteilt, ob die Sicherungsbeziehung als «in hohem Masse wirksam» eingeschätzt wird. Als «in hohem Masse wirksam» gilt eine Absicherung, wenn a) die Absicherung sowohl beim erstmaligen Ansatz als auch während der gesamten Laufzeit als in hohem Masse als wirksam eingeschätzt wird und b) die tatsächlichen Ergebnisse aus der Absicherung in einer Bandbreite von 80 Prozent bis 125 Prozent liegen. Der Teil ausserhalb der Bandbreite von 80 Prozent bis 125 Prozent wird als unwirksam, d.h. ineffektiv eingeschätzt.

Wird Fair Value Hedge Accounting aus anderen Gründen als der Ausbuchung des gesicherten Grundgeschäfts eingestellt, wird der Betrag, welcher unter der gleichen Bilanzposition wie das Grundgeschäft ausgewiesen ist, über die Restlaufzeit des gesicherten Grundgeschäfts erfolgswirksam amortisiert.

2.9 Finanzanlagen

Die Finanzanlagen können gemäss IFRS in verschiedene Kategorien unterteilt werden. Die Klassifizierung hängt vom jeweiligen Zweck ab, für den die Finanzanlagen erworben wurden. Das Management der LLB-Gruppe bestimmt die Klassifizierung der Finanzanlagen beim erstmaligen Ansatz. Im Geschäftsjahr 2016 wie auch im Geschäftsjahr 2015 wurden Finanzanlagen der Kategorie «Finanzieller Vermögenswert erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» wie auch der Kategorie «Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte» zugeordnet. Bei der Kategorie «Finanzieller Vermögenswert erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» werden sämtliche Wertveränderungen in der Erfolgsrechnung erfasst. Bei der Kategorie «Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte» werden sämtliche Wertveränderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

Die Designation der Finanzanlagen ist in Übereinstimmung mit der Investitionsstrategie. Die Titel werden auf einer Fair-Value-Basis bewirtschaftet und deren Performance entsprechend evaluiert. Das Management erhält die betreffenden Informationen.

Finanzieller Vermögenswert, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

Die finanziellen Vermögenswerte werden zum Fair Value bilanziert. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste abzüglich der zugehörigen Transaktionskosten werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, verbucht. Der Fair Value kotierter Anteile bemisst sich nach dem aktuellen Angebotspreis. Wenn für finanzielle Vermögenswerte kein aktiver Markt besteht oder es sich um nicht kotierte Vermögenswerte handelt, wird der Fair Value anhand geeigneter Bewertungsmethoden ermittelt. Diese umfassen: Bezugnahme auf kürzlich stattgefundene Transaktionen zwischen unabhängigen Geschäftspartnern; die Verwendung aktueller Marktpreise anderer Vermögenswerte, die im Wesentlichen dem betrachteten Vermögenswert ähnlich sind; das Discounted-Cash-Flow-Verfahren; externe Preismodelle, welche die speziellen Umstände des Emittenten berücksichtigen. Siehe hierzu auch Anmerkung 34.

Zinsen- und Dividendenerträge der Finanzanlagen werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt.

Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte, die zur Veräusserung verfügbar sind, werden zum Fair Value bilanziert. Wertveränderungen, wie nicht realisierte Gewinne oder Verluste, werden im sonstigen Gesamtergebnis verbucht. Der Fair Value dieser finanziellen Vermögenswerte wird anhand kotierter Anteile bemessen. Sofern kein aktiver Markt besteht oder es sich um nicht kotierte Vermögenswerte handelt, wird der Fair Value anhand geeigneter Bewertungsmethoden analog den finanziellen Vermögenswerten erfolgswirksam zum Fair Value ermittelt. Siehe hierzu auch Anmerkung 34. Zinsen- und Dividendenerträge werden erfolgswirksam erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt.

2.10 Liegenschaften, als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften und übrige Sachanlagen

Liegenschaften werden zu Anschaffungskosten, vermindert um die betriebswirtschaftlich erforderlichen Abschreibungen, bilanziert. Bankgebäude sind Liegenschaften, die von der LLB-Gruppe zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen Zwecken gehalten und genutzt werden, während als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften der Erwirtschaftung von Mieterträgen und / oder der Wertsteigerung dienen. Wenn eine Liegenschaft teilweise als Finanzinvestition dient, gilt für die Klassierung das Kriterium, ob die beiden Teile einzeln verkauft werden können. Als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften werden periodisch von externen Gutachtern bewertet. Veränderungen des Fair Value werden in der Erfolgsrechnung als übriger Erfolg in der laufenden Periode erfasst. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend verbucht. Können die Teile nicht einzeln verkauft werden, wird die ganze Liegenschaft als Bankgebäude klassiert, es sei denn, der als Bankgebäude genutzte Teil ist unbedeutend.
Die übrigen Sachanlagen beinhalten Einrichtungen, Mobiliar, Maschinen und Informatikanlagen. Diese werden aktiviert und über die geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Abschreibungen erfolgen linear über die geschätzte Nutzungsdauer:

Liegenschaften

 

33 Jahre

Als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften

 

keine Abschreibung

Unbebautes Land

 

keine Abschreibung

Baunebenkosten

 

10 Jahre

Einrichtungen, Mobiliar, Maschinen

 

5 Jahre

Informatikanlagen

 

3 Jahre

Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet. Unterhalts- und Renovationsaufwand werden in der Regel unter dem Sachaufwand verbucht. Wenn der Aufwand substanziell ist und zu einer Wertsteigerung beiträgt, erfolgt eine Aktivierung. Diese wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Gewinne aus der Veräusserung von Sachanlagen werden als übriger Erfolg ausgewiesen. Verluste aus dem Verkauf führen zu zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.

Die Werthaltigkeit von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen wird regelmässig, jedoch immer dann überprüft, wenn aufgrund von Ereignissen oder veränderten Umständen eine Überbewertung der Buchwerte möglich sein könnte. Ergibt sich bei der Überprüfung der Werthaltigkeit eine veränderte Nutzungsdauer oder eine Wertminderung, wird der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben oder es wird eine ausserplanmässige Abschreibung getätigt.

2.11 Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte

Langfristige Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) werden als zur Veräusserung bestimmt, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräusserungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Damit dies der Fall ist, muss der Vermögenswert (oder die Veräusserungsgruppe) im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf derartiger Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) gängig und üblich sind, sofort veräusserbar und eine solche Veräusserung höchstwahrscheinlich sein. Langfristige zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen werden zum niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value, abzüglich Verkaufskosten, bewertet, es sei denn, die in der Veräusserungsgruppe dargestellten Posten fallen nicht unter die Bewertungsregeln gemäss IFRS 5 «Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche».

2.12 Goodwill und andere immaterielle Anlagen

Der Goodwill entspricht der Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value des identifizierbaren Nettovermögens einer von der LLB-Gruppe erworbenen Unternehmung. Übrige immaterielle Vermögenswerte enthalten separat identifizierbare immaterielle Werte, die aus Akquisitionen sowie gewissen gekauften Kundenwerten und Ähnlichem resultieren und über eine geschätzte Nutzungsdauer von zehn bis fünfzehn Jahren linear amortisiert werden. Goodwill und übrige immaterielle Vermögenswerte werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Akquisition aktiviert. An jedem Bilanzstichtag oder wenn Anzeichen bestehen, wird überprüft, ob es Anhaltspunkte für eine Wertbeeinträchtigung oder Änderung im geschätzten zukünftigen Nutzen gibt. Bestehen solche Anhaltspunkte, wird ermittelt, ob der Buchwert des Goodwill oder der übrigen immateriellen Vermögenswerte vollständig einbringbar ist. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Wertberichtigung vorgenommen. Für die Ermittlung möglicher Wertminderungen auf dem Goodwill wird dieser den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten («Cash Generating Units», CGUs) zugewiesen, das heisst den kleinsten identifizierbaren Gruppen von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse generieren, welche unabhängig von Mittelzuflüssen aus anderen Gruppen von Vermögenswerten sind. Generierte Mittelzuflüsse aus einer voneinander unabhängigen Gruppe von Vermögenswerten werden im Wesentlichen dadurch bestimmt, wie das Management die Unternehmenstätigkeit steuert. Das Management der LLB-Gruppe führt und steuert in Divisionen, sodass die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten der Gruppe die Divisionen beziehungsweise Segmente darstellen.

Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich der Identifizierbarkeit erfüllen, wenn dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen und wenn die Kosten zuverlässig bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, sowie gekaufte Software wird aktiviert und über drei bis zehn Jahre amortisiert. Siehe hierzu auch Anmerkung 19.

2.13 Steuern und latente Steuern

Die laufenden Gewinnsteuern werden auf Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand jener Rechnungsperiode erfasst, in welcher die entsprechenden Gewinne anfallen. In der Bilanz werden sie als Steuerverpflichtungen ausgewiesen. Die Steuereffekte aus temporären Differenzen aufgrund unterschiedlicher Bewertungen zwischen den in der Konzernbilanz gemäss IFRS ausgewiesenen Werten von Aktiven und Verpflichtungen und deren Steuerwerten werden als latente Steuerforderungen respektive latente Steuerverpflichtungen bilanziert. Latente Steuerforderungen beziehungsweise latente Steuerverpflichtungen aus zeitlichen Unterschieden oder aus steuerlich verrechenbaren Verlustvorträgen werden dann aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerbare Gewinne verfügbar sein werden, gegen welche diese Unterschiede respektive Verlustvorträge verrechnet werden können. Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden gemäss den Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Laufende und latente Steuern werden direkt dem Eigenkapital beziehungsweise dem sonstigen Gesamtergebnis gutgeschrieben oder belastet, wenn sich die Steuern auf Posten beziehen, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem Eigenkapital beziehungsweise dem sonstigen Gesamtergebnis gutgeschrieben oder belastet worden sind.

2.14 Ausgegebene Schuldtitel

Kassenobligationen werden zum Fair Value erfasst, der normalerweise dem Ausgabewert entspricht, und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Bei Anleihen, die eine eingebettete Option zur Wandlung der Schuld in Aktien der LLB AG enthalten, werden eine Fremd- und eine Eigenkapitalkomponente ermittelt. Die Differenz zwischen dem Erlös aus der Ausgabe und dem Fair Value der Anleihe zum Zeitpunkt der Emission wird direkt im Eigenkapital verbucht. Der Fair Value des Fremdkapitalanteils zum Zeitpunkt der Emission wird auf Basis des Marktzinssatzes für vergleichbare Instrumente ohne Wandelrechte ermittelt. Danach wird er unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Differenzen zwischen dem Erlös und dem Rückzahlungsbetrag werden erfolgswirksam über die Laufzeit der betreffenden Anleihe ausgewiesen. Die LLB-Gruppe verbucht in nachfolgenden Berichtsperioden keine Wertveränderungen der Eigenkapitalkomponente.

2.15 Leistungen an Arbeitnehmer

Personalvorsorge

Die LLB-Gruppe unterhält für die Mitarbeitenden in Liechtenstein und im Ausland Vorsorgeeinrichtungen, die gemäss IFRS als leistungsorientiert gelten. Daneben bestehen Pläne für Dienstjubiläen, die sich als andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer qualifizieren.

Bei leistungsorientierten Vorsorgeplänen werden die Periodenkosten durch Gutachten externer Experten bestimmt. Die Vorsorgeleistungen dieser Pläne basieren in der Regel auf den Versicherungsjahren, auf dem Alter, dem versicherten Gehalt und teilweise auf dem angesparten Kapital. Für leistungsorientierte Vorsorgepläne mit ausgeschiedenem Vermögen wird somit die Unter- oder Überdeckung des Barwerts der Ansprüche im Vergleich zum Vermögen, welches zu Marktwerten berechnet wird, in der Bilanz als Verbindlichkeit oder Aktivposten ausgewiesen («Projected Unit Credit Method»). Ein Aktivposten wird nach den Vorgaben von IFRIC 14 berechnet.

Bei den Plänen ohne ausgesondertes Vermögen entspricht die in der Bilanz erfasste Verbindlichkeit dem Barwert der Ansprüche.

Der Barwert der Ansprüche wird unter Anwendung der «Projected Unit Credit Method» berechnet. Bei der Berechnung werden die bis zum Bewertungsstichtag zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt.

Auswirkungen von rückwirkenden Leistungsverbesserungen durch Planänderungen und Plankürzungen werden unmittelbar in der Erfolgsrechnung verbucht.

Variabler Lohnanteil sowie aktienbasierte Vergütungen

Für Zahlungen von variablen Lohnanteilen bestehen Reglemente. Die Bewertungsverfahren bei dem variablen Lohnanteil basieren auf der individuellen Zielerreichung. Führungskräfte erhalten einen Teil der Erfolgsbeteiligung in Form von Anwartschaften auf LLB-Aktien. Ausübungsbedingungen sind damit jedoch keine verbunden.

Die LLB-Gruppe passiviert in jenen Fällen eine Verpflichtung, in denen eine vertragliche Verpflichtung besteht oder sich aufgrund der Geschäftspraxis der Vergangenheit eine faktische Verpflichtung ergibt. Der Aufwand wird im Personalaufwand erfasst. Die in bar zu begleichende Verpflichtung wird unter übrige Verpflichtungen passiviert. Der mit LLB-Inhaberaktien beglichene Anteil wird im Eigenkapital erfasst. Die Anzahl der Aktien für die aktienbasierte Vergütung berechnet sich aus dem Durchschnittspreis des letzten Quartals des Geschäftsjahres.

2.16 Rückstellungen und Eventualverpflichtungen

Das gegenwärtige Geschäftsumfeld der LLB-Gruppe birgt sowohl erhöhte rechtliche als auch regulatorische Risiken. Aufgrund dessen ist die LLB-Gruppe in verschiedene rechtliche Verfahren involviert, deren finanzieller Einfluss auf die LLB-Gruppe – je nach Stand der entsprechenden Verfahren – schwierig abzuschätzen ist und die von vielen Unsicherheiten geprägt sind. Die LLB-Gruppe nimmt für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen vor, sofern das Management nach rechtlicher Beurteilung der Auffassung ist, dass aus den Verfahren eine finanzielle Verpflichtung wahrscheinlich ist und die Höhe der Verpflichtung beziehungsweise Zahlung verlässlich abgeschätzt werden kann.

Für gewisse Verfahren, bei denen die Faktenlage nicht spezifisch ist, der Kläger den mutmasslichen Schaden nicht angegeben hat, erst ein früher Verfahrensstand erreicht ist oder fundierte und substanzielle Informationen fehlen, ist die LLB-Gruppe nicht in der Lage, die ungefähre finanzielle Verpflichtung verlässlich abzuschätzen. Bei rechtlichen Verfahren besteht zudem oft auch eine Verknüpfung genannter Faktoren, was eine Einschätzung der finanziellen Verpflichtung beziehungsweise Eventualverpflichtung für die LLB-Gruppe unmöglich macht. Würden dennoch Annahmen beziehungsweise Schätzungen hierzu getroffen und offengelegt, könnte dies die Position der LLB-Gruppe in einem mutmasslichen Verfahren erheblich beeinträchtigen.

Wenn nur eine mögliche Verpflichtung vorliegt, allerdings ein Vermögensabfluss durch das Management nicht als unwahrscheinlich erachtet wird, führt dies zu einer Eventualverpflichtung für die LLB-Gruppe, jedoch zu keiner Rückstellung. Die Höhe der Eventualverpflichtung resultiert aus der bestmöglichen Schätzung.

2.17 Wertberichtigungen für Kreditrisiken

Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird in der LLB-Gruppe gebildet, sofern objektive Hinweise bestehen, dass die LLB nicht den vollen, gemäss den vertraglichen Bedingungen geschuldeten Kreditbetrag einbringen kann. Die LLB versteht als Kreditbetrag eine Ausleihung, eine Forderung oder eine feste Zusage wie einen Akkreditiv, eine Garantie oder ein anderes ähnliches Kreditprodukt. Objektive Hinweise sind beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers, ein Ausfall oder Verzug bei den Zins- oder Kapitalrückzahlungen oder die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner den Kredit nicht mehr zurückzahlen kann. Eine Wertberichtigung wird separat in der Bilanz erfasst und reduziert den Buchwert der Forderung. Wertberichtigungen werden in der Erfolgsrechnung unter «Wertberichtigung für Kreditrisiken» erfasst. Weitere Informationen siehe Kapitel «Risikomanagement» unter Punkt 3 «Kreditrisiken».

2.18 Eigene Aktien

Von der LLB-Gruppe gehaltene Aktien der Liechtensteinischen Landesbank AG sind zu Anschaffungskosten bewertet und als Reduktion des Eigenkapitals ausgewiesen. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und den entsprechenden Anschaffungskosten wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.

2.19 Securities-Lending- und -Borrowing-Geschäfte

Securities-Lending- und -Borrowing-Transaktionen werden grundsätzlich nur auf gedeckter Basis eingegangen, wobei überwiegend Wertschriften als Sicherheit entgegengenommen oder gegeben werden.

Ausgeliehene eigene Wertschriften bleiben im Handelsbestand oder in den Finanzanlagen, solange die Risiken und Chancen aus Eigentum über die Wertschriften nicht verloren gehen. Geborgte Wertschriften werden nicht bilanzwirksam erfasst, solange die Risiken und Chancen aus Eigentum über die Wertschriften beim Verleiher bleiben.

Erhaltene oder bezahlte Gebühren werden abgegrenzt und im Kommissionserfolg verbucht.

3 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es gab keine wesentlichen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die zusätzliche Angaben oder eine Korrektur der konsolidierten Jahresrechnung 2016 erfordern würden.