Grundlagen

Die Corporate Governance ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmenspolitik der LLB-Gruppe. Sie stellt Verantwortlichkeiten, Kontrolle und Transparenz sicher. Grundlagen sind die Richtlinie der SIX Swiss Exchange zur Corporate Governance (RLCG), das liechtensteinische Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz (ÖUSG), das Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank sowie deren Statuten und Geschäftsordnung.

Zu den Kennzeichen unserer verantwortungsbewussten und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichteten Unternehmensführung gehören die effiziente Zusammenarbeit von Gruppenleitung und Verwaltungsrat, eine transparente Rechnungslegung und Berichterstattung sowie gute Beziehungen zu den Aktionären.

Die Prinzipien und Regeln zur Corporate Governance sind in zwei Gesetzen niedergelegt: im «Gesetz über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen» (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz, ÖUSG) vom 19. November 2009 und im «Gesetz über die Liechtensteinische Landesbank» (LLBG) vom 21. Oktober 1992. Zudem sind sie in den Statuten und der Geschäftsordnung der LLB festgehalten. Diese Dokumente orientieren sich an den Leitlinien und Empfehlungen des «Swiss Code of Best Practice for Corporate Governance» des Dachverbandes der Schweizer Wirtschaft (economiesuisse).

Die Generalversammlung vom 8. Mai 2015 stimmte einer generellen Statutenänderung zu, die zu einer massgeblichen Stärkung der Aktionärsrechte beiträgt, indem sie insbesondere eine Erweiterung des Traktandierungs- und Antragsrechts der Aktionäre sowie die Möglichkeit zur Einführung der Briefwahl, eines elektronischen Abstimmungssystems und der elektronischen Bevollmächtigung vorsieht. Im Nachgang zur Statutenrevision und aufgrund der neuen Strategie StepUp2020 hat der Verwaltungsrat im November 2015 eine Revision der Geschäftsordnung, die per 1. Januar 2016 in Kraft trat, vorgenommen.

Am 22. November 2011 erliess die Regierung als Vertreterin des Hauptaktionärs, des Landes Liechtenstein, gestützt auf das ÖUSG eine sogenannte Beteiligungsstrategie für die Liechtensteinische Landesbank AG. Diese Strategie definiert, wie das Land mittel- und langfristig mit seiner Mehrheitsbeteiligung umzugehen gedenkt, und bietet dadurch auch den Minderheitsaktionären Planungssicherheit.

Die Regierung bekennt sich zur Börsenkotierung der LLB und hält an ihrer Mehrheitsbeteiligung von mindestens 51 Prozent fest. An der Generalversammlung vertritt sie im Rahmen der aktienrechtlichen Kompetenzen die Interessen des Landes. Sie berücksichtigt die unternehmerische Autonomie sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus der Börsenkotierung ergeben. Zugleich respektiert sie als Aktionärin die Entscheidungsfreiheit des Verwaltungsrates hinsichtlich der Unternehmensstrategie und -politik. Gestützt auf Art. 16 ÖUSG wurde die Beteiligungsstrategie nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat der LLB festgelegt. Weitere Informationen finden Sie unter www.llb.li/beteiligungsstrategie.

Seit Dezember 2010 führt der Verwaltungsrat der LLB-Gruppe das «Best Board Practice»-Label der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management-Systeme (SQS) sowie der Liechtensteinischen Gesellschaft für Qualitätssicherungs-Zertifikate (LQS). Tätigkeit und Organisation des Verwaltungsrates verfügen über einen hohen Gütegrad. Im Dezember 2016 unterstrichen SQS sowie LQS ihre Einschätzung der guten Qualität und der Transparenz in der Unternehmensführung. Der Verwaltungsrat erhielt für die nächsten drei Jahre erneut das «Best Board Practice»-Label.

Der nachfolgende Corporate-Governance-Bericht erfüllt die Anforderungen der «Richtlinie betreffend Informationen zur Corporate Governance» der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange, Stand 1. Dezember 2014, sowie des per 20. September 2007 aktualisierten Kommentars der SIX. Werden die in der Richtlinie verlangten Informationen im Anhang zur Jahresrechnung offengelegt, wird auf die entsprechende Anmerkung im Anhang verwiesen.

In der Schweiz ist seit 1. Januar 2014 die «Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften» (VegüV) in Kraft. Sie findet Anwendung auf Schweizer Aktiengesellschaften, deren Aktien an einer Börse in der Schweiz oder im Ausland kotiert sind. Die Liechtensteinische Landesbank AG ist demzufolge von der VegüV nicht betroffen. In der Mitteilung Nr. 2 / 2014 vom 1. September 2014 zur Revision der «Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance» (RLCG) hält das Regulatory Board fest, dass grundsätzlich alle an der SIX Swiss Exchange AG kotierten Gesellschaften die gleichen Informationen betreffend Corporate Governance offenlegen müssen. Damit soll vermieden werden, dass Emittenten, die gemäss geltender RLCG verpflichtet sind, bestimmte Angaben zu machen, diese zukünftig nicht mehr aufführen müssen, weil sie nicht unter den Anwendungsbereich der VegüV fallen. Als Folge davon beinhaltet die RLCG teilweise Spezialvorschriften für Emittenten, die der VegüV unterstehen, und für solche, welche die Vorschriften der VegüV nicht befolgen müssen.