Zugang zum EU-Markt

Der Fondsplatz Liechtenstein besitzt eine kundenorientierte und auf Investorenschutz ausgelegte Rechtsgrundlage. Das Fondsrecht besteht aus drei Säulen: dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, 2011), dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG, 2013) und dem 2016 revidierten Gesetz über Investmentunternehmen (IUG).

UCITS V

Mit der Übernahme der UCITS-V-Richtlinie (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities Directive) der EU in das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) werden die traditionellen Fonds einer erneuten Regulierung unterzogen. Die Umsetzung führt im Wesentlichen zu weitreichenden Verpflichtungen der Verwahrstellen der UCITS-Fonds sowie einer verschärften Haftung.

AIFM

Für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- wie des Fondsplatzes Liechtenstein ist der Zugang zum EU-Markt zentral. Mit der Übernahme des EU-Rechts in das EWR-Abkommen sind liechtensteinische Fondsgesellschaften seit mehreren Jahren berechtigt, grenzüberschreitend UCITS-Fonds zu verwalten und zu vertreiben. Seit Oktober 2016 können liechtensteinische Fondsprovider auch den EU-Pass für Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers, AIFM) nutzen.

Die AIFM-Richtlinie dient dazu, die Transparenz gegenüber den Anlegern und der Aufsicht für die Aktivitäten der Manager alternativer Investmentfonds (AIFM) und der von ihnen verwalteten Fonds (AIF) zu erhöhen. In Liechtenstein hat bereits eine Reihe von Verwaltern alternativer Investmentfonds eine entsprechende Zulassung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) erhalten.

IUG

Das revidierte Gesetz aus dem Jahr 2005 und hat für vier klar definierte nationale Fondskategorien Geltung. Das neue Fondsgesetz regelt vor allem das in Liechtenstein speziell etablierte Geschäftsmodell der Fonds für Einanleger.