Rechnungslegungsgrundsätze

(ungeprüft)

1 Grundlagen der Abschlusserstellung

Die Zwischenberichterstattung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und entspricht den Erfordernissen von IAS 34 (Zwischenberichterstattung). Dabei wurden bis auf die unten stehenden Anpassungen die gleichen Rechnungslegungsgrundsätze wie für die konsolidierte Jahresrechnung per 31. Dezember 2015 angewendet. Die ungeprüfte konsolidierte Halbjahresrechnung sollte zusammen mit der geprüften konsolidierten Jahresrechnung 2015 gelesen werden. Das Management ist der Ansicht, dass alle notwendigen Anpassungen erfolgten, um eine korrekte Offenlegung der Vermögenswerte, Schulden, Ergebnisse und Mittelflüsse zu erhalten.

Das Management muss bei der Erstellung der konsolidierten Halbjahresrechnung gemäss IFRS Schätzungen und Annahmen treffen. Dies kann sich auf einzelne Positionen im Ertrag und Aufwand, auf Aktiven und Verpflichtungen sowie auf die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von per Bilanzstichtag der LLB vorliegenden Informationen und Annahmen ist für die Schätzung einzelner Positionen unerlässlich. Die tatsächlich eintretenden Ereignisse in der Zukunft können von der Schätzung merklich abweichen. Dies kann zu wesentlichen Veränderungen in der Konzernrechnung führen. Die IFRS enthalten Richtlinien, die von der LLB-Gruppe bei der Erstellung der konsolidierten Halbjahresrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Goodwill, immaterielle Anlagen, Fair-Value-Bestimmungen für Finanzinstrumente und Vorsorgepläne sind Bereiche mit höheren Beurteilungsspielräumen, bei denen Annahmen und Schätzungen von entscheidender Bedeutung für den Konzernabschluss sind. Erläuterungen dazu sind unter Anmerkung 11 und Anmerkung 14 in der konsolidieren Halbjahresrechnung 2016 beziehungsweise unter den Anmerkungen 19, Anmerkung 36 und Anmerkung 41 der konsolidierten Jahresrechnung 2015 aufgeführt.

Die LLB-Gruppe überprüft periodisch die aktuariellen Annahmen und Parameter, welche für die Berechnung der Vorsorgeverpflichtung verwendet werden. Die für die Berechnung der Vorsorgeverpflichtung in der Jahresrechnung 2015 verwendeten aktuariellen Annahmen und Parameter wurden in der Halbjahresrechnung 2016 entsprechend angepasst. Die Personalvorsorgestiftung der LLB AG senkte den Umwandlungssatz für die Personalvorsorge. Dies führte im ersten Semester 2016 zu einer einmaligen Reduktion des Personalaufwandes in Höhe von CHF 10.2 Mio.

Zahlreiche neue IFRS-Standards sowie Überarbeitungen und Interpretationen von bestehenden IFRS-Standards, welche für die Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2016 oder später anzuwenden sind, wurden publiziert. Die folgenden neuen oder geänderten IFRS-Standards beziehungsweise Interpretationen sind für die LLB-Gruppe von Bedeutung:

  • IFRS 9 «Finanzinstrumente» – IFRS 9 ist in die drei Phasen Klassierung und Bewertung, Wertminderungen (Impairment) sowie Hedge Accounting gegliedert. Die Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten erfolgt aufgrund des Geschäftsmodells der Bank für die Bewirtschaftung der Finanzinstrumente sowie der Cash-Flow-Charakteristika (SPPI-Kriterien) des Finanzinstruments. Die Finanzinstrumente werden im Geschäftsmodell «Halten» klassiert und zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, wenn der Zweck dieser Finanzinstrumente das Generieren von Zinserträgen und die Vereinnahmung des Nominalbetrags bei Fälligkeit darstellt. Befinden sich Finanzinstrumente aus Liquiditätsmanagementgründen, das heisst zum Zweck des Haltens sowie des Verkaufs, im Depot, so sind diese Instrumente als «at fair value through OCI» zu klassieren. Gewinne und Verluste aus diesem Geschäftsmodell werden über die Gesamtergebnisrechnung beziehungsweise das Eigenkapital verbucht. Gemäss IFRS 9 sind Wertminderungen frühzeitig zu erfassen («expected loss model»). Die Höhe einer Wertminderung bestimmt sich anhand der Zuordnung des Finanzinstruments in eine der drei folgenden Stufen: In der Stufe 1 liegen keine signifikanten Verschlechterungen in der Kreditqualität vor und es sind Wertminderungen in Höhe des Barwerts eines erwarteten 12-Monats-Verlusts erfolgswirksam zu erfassen. Liegt kein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung, jedoch eine deutliche Erhöhung des Ausfallrisikos vor, ist die Wertminderung bis zur Höhe der erwarteten Verluste über die gesamte Restlaufzeit erfolgswirksam zu erfassen (Stufe 2). In der Stufe 3 hat ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorzuliegen und es ist eine Einzelwertberichtigung («lifetime expected loss») für das Finanzinstrument zu erfassen. Diese drei Stufen sind an jedem Bilanzstichtag zu prüfen. Weiter regelt IFRS 9 das Hedge Accounting, wobei insbesondere eine Vereinheitlichung des Risk Management und des Accounting angestrebt wird. Das Accounting hat durch das Risk Management bestimmte Absicherungen in den Büchern abzubilden. Der neue Standard tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Das Vorjahr ist nicht anzupassen. Die erstmaligen Anpassungen erfolgen über das Eröffnungseigenkapital per 1. Januar 2018. Die LLB hat intern die Analyse der Auswirkungen in drei Teile, analog den drei Phasen von IFRS, aufgeteilt. Bis zum Abschluss des IASB-Projektes im Bereich Makro Hedge Accounting kann die LLB Makro Hedge Accounting unter IFRS 9 unverändert weiterführen. Die neuen Vorschriften bezüglich der Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten werden keinen wesentlichen Einfluss auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben, weil die heutige Klassierung und Bewertung von Finanzinstrumenten im Wesentlichen unverändert bleiben wird. Hinsichtlich der dritten Phase von IFRS bezüglich der Wertminderung («expected loss model») hat die LLB-Gruppe ein Konzept («Validation of Scope») für die systemmässige Berechnung der periodischen Wertminderungen erstellt. Die LLB-Gruppe wird hierzu im ersten Semester 2017 ein gruppenweit einheitliches IT-Tool implementieren.
  • IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» – Das IASB hat zusammen mit dem FASB im Mai 2014 neue Vorschriften zur Umsatzrealisierung veröffentlicht, welche die bestehenden Regelungen von US-GAAP und IFRS zur Erfassung von Umsatzerlösen vollständig ersetzen. Die Erfassung von Umsatzerlösen besteht in der Abbildung der Lieferung von Gütern oder in der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden mit einem Betrag, welcher der Gegenleistung entspricht, die das Unternehmen im Tausch für diese Güter oder Dienstleistungen voraussichtlich erhalten wird. IFRS 15 enthält ein 5-Schritte-Modell zur Ermittlung der Umsatzerlöse, wobei die Art der Transaktion oder der Branche des Unternehmens irrelevant ist. Der Standard sieht zusätzliche Offenlegungen vor. Der neue Standard tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Gegenwärtig werden die Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe analysiert.
  • IFRS 16 «Leasing» – Der neue Standard regelt die Bilanzierung und Offenlegung von Leasingverhältnissen. Als Leasingverhältnis ist ein Vertrag definiert, der das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt überträgt. Dies können zum Beispiel Mieten für Räume oder Maschinen sein. Der IFRS 16 enthält keine materiellen Schwellenwerte, ab wann ein Leasingverhältnis als Vermögenswert zu erfassen ist. Es sind grundsätzlich alle wesentlichen Leasingverhältnisse zu bilanzieren. Daraus resultiert eine Bilanzverlängerung, was sich grundsätzlich negativ auf die regulatorisch erforderlichen Eigenmittel sowie auf die entsprechenden regulatorischen Kennzahlen, wie die Tier 1 Ratio, auswirkt. Der Standard tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Gegenwärtig werden die Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe analysiert.
  • Disclosure Initiative des IASB – Das IASB hat ein Projekt bezüglich der Verbesserung der Offenlegung von IFRS-Abschlüssen gestartet. Dieses sieht eine grundlegende Überarbeitung von IAS 1 («Darstellung des Abschlusses»), IAS 7 («Kapitalflussrechnung») und IAS 8 («Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler») vor. Weiter soll eine allgemeine Überarbeitung der Anhangvorschriften von neuen beziehungsweise in bestehenden Standards erfolgen. Dadurch soll die Wesentlichkeit der Offenlegungen, wie Relevanz und Nutzen der Informationen für den Bilanzleser sowie vermehrt unternehmensspezifischere Angaben, in der Jahresrechnung verbessert werden.

Im Rahmen der jährlichen Anpassungen hat das IASB weitere Verbesserungen (Annual Improvements to IFRS 2012 – 2014 Cycle) publiziert, die grundsätzlich alle per 1. Januar 2016 in Kraft traten. Die Übernahme der Änderungen hat keine wesentliche Auswirkung auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe.

2 Änderungen im Konsolidierungskreis

Im ersten Semester 2016 erfolgten keine Veränderungen im Konsolidierungskreis.

3 Währungsumrechnung

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Stichtagskurs

30.06.2016

31.12.2015

1 USD

0.9775

0.9989

1 EUR

1.0824

1.0871

1 GBP

1.2962

1.4783

 

 

 

Durchschnittskurs

1. Sem. 2016

1. Sem. 2015

1 USD

0.9867

0.9505

1 EUR

1.0938

1.0687

1 GBP

1.4057

1.4554

4 Risikomanagement

Die LLB-Gruppe ist in ihrer operativen Tätigkeit finanziellen Risiken, wie Marktrisiko, Kreditrisiko, Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko, sowie operationellen Risiken ausgesetzt. Die Zwischenberichterstattung enthält keine Risikomanagementinformationen. Wir verweisen diesbezüglich auf die Risikomanagementinformationen im Geschäftsbericht 2015. Es gab keine wesentlichen Änderungen zum 31. Dezember 2015.

5 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es gab keine wesentlichen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, welche zusätzliche Angaben oder eine Korrektur der konsolidierten Halbjahresrechnung 2016 erfordern würden.