Rechnungslegungsgrundsätze

1 Grundlegende Informationen

Die LLB-Gruppe bietet eine breite Palette von Finanzdienstleistungen an. Der Schwerpunkt liegt in den Bereichen Vermögensverwaltung und Anlageberatung für private und institutionelle Kunden sowie im Privat- und Firmenkundengeschäft.

Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, gegründet und mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein, ist die Muttergesellschaft der LLB-Gruppe. Sie ist an der SIX Swiss Exchange kotiert.

Die vorliegende konsolidierte Jahresrechnung wurde vom Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 23. Februar 2018 genehmigt und zur Veröffentlichung freigegeben.

2 Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsgrundsätze

Die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die bei der Erstellung der vorliegenden konsolidierten Jahresrechnung angewendet wurden, sind im Folgenden aufgeführt. Die beschriebenen Methoden wurden konsequent auf die dargestellten Berichtsperioden angewendet, sofern nichts anderes angegeben ist.

2.1 Grundlagen der Abschlusserstellung

Die konsolidierte Jahresrechnung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt.

Aufgrund von Präzisierungen in der Darstellung kann die konsolidierte Jahresrechnung der Vergleichsperiode Reklassifizierungen beinhalten. Diese haben keine, beziehungsweise nur unwesentliche Ergebniseffekte zur Folge. Für Reklassifizierungen erfolgen keine weiteren Angaben, da lediglich die Art der Darstellung angepasst wurde.

Weitere Grundlagen der Abschlusserstellung

Der Konzernabschluss wurde – mit Ausnahme der Neubewertung von einigen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten – auf Basis der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erstellt.

Die Abschreibungsdauer von IT-Hard- und -Software (materielle und immaterielle Anlagen) wurde, bedingt durch die Erfahrungen der letzten Jahre und die gestartete Digitalisierungsstrategie der LLB-Gruppe, zum Teil als nicht der effektiven Nutzungsdauer entsprechend beurteilt. Mit Beginn des Geschäftsjahres am 1. Januar 2017 erfolgte die Anpassung der Abschreibungsdauer aufgrund des künftigen wirtschaftlichen Nutzenverlaufs. Eine solche Änderung stellt eine rechnungslegungsbezogene Schätzung gemäss IAS 8 «Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler» dar. Durch die Änderung der Abschreibungsdauer ergibt sich aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zwar weder ein Mehr- noch ein Minderaufwand aus Abschreibungen und Amortisationen, für die einzelnen Berichtsperioden hat diese Änderung jedoch eine Auswirkung auf den Geschäftsaufwand. Der Aufwand aus Abschreibungen und Amortisationen ist in der Berichtsperiode um CHF 2.2 Mio. und für das Geschäftsjahr 2018 um CHF 0.9 Mio. geringer als ohne Änderung. Die Entlastung der Geschäftsjahre 2017 und 2018 in Höhe von CHF 3.1 Mio. widerspiegelt sich aufgrund der verlängerten Lebensdauer in höheren Aufwendungen für den Zeitraum 2019 bis 2022.

Zahlreiche neue IFRS-Standards sowie Überarbeitungen und Interpretationen von bestehenden IFRS-Standards, welche für die Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2017 oder später anzuwenden sind, wurden publiziert. Änderungen, die für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2017 oder später anzuwenden sind und für die LLB-Gruppe als relevant eingestuft wurden, sind Änderungen an IAS 7 «Kapitalflussrechnungen» im Rahmen der Disclosure Initiative sowie Änderungen an IAS 12 «Ertragsteuern». Aus der Anwendung werden sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Berichterstattung ergeben.

Die folgenden neuen oder geänderten IFRS-Standards beziehungsweise Interpretationen sind für die LLB-Gruppe ab 1. Januar 2018 oder später von Bedeutung:

  • IAS 40 «Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien» – Die Änderungen präzisieren, dass zukünftig eine Übertragung von Immobilien in den oder aus dem Bestand der als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien prinzipienbasiert zu beurteilen ist. Eine Übertragung erfolgt dann nur noch, wenn eine Nutzungsänderung vorliegt. Diesbezüglich ist zu beurteilen, ob die Immobilie die Definition für eine als Finanzinvestition gehaltene Immobilie erfüllt. Zusätzlich muss sich die Nutzungsänderung belegen lassen, das heisst es bedarf für das Vorliegen einer Nutzungsänderung objektiver Hinweise statt nur einer Beabsichtigung. Im Vergleich zur vorherigen Regelung ist die Liste mit Beispielen nicht mehr als abschliessend zu betrachten. Im Zusammenhang mit einem Operating-Leasingverhältnis ist als Übertragungszeitpunkt zukünftig der Beginn des Leasingverhältnisses relevant und nicht mehr der Beginn der Laufzeit. Die Anwendung erfolgt wahlweise prospektiv oder retrospektiv, sofern keine Rückschaueffekte einbezogen werden, und tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentliche Auswirkung auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben.
  • IFRS 2 «Anteilsbasierte Vergütung» – Die Änderungen umfassen Regelungen, die sich auf anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich beziehen. Weiterhin wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, die einen Nettoausgleich einer anteilsbasierten Vergütung erlaubt (net settlement feature). Hierbei wird die vom Arbeitnehmer zu leistende Steuer durch das Unternehmen direkt an die zuständige Steuerbehörde weitergeleitet. Dem Mitarbeiter verbleibt dadurch nur noch eine anteilsbasierte Vergütung in Höhe des Saldos aus ursprünglichem Anspruch und Steuerzahlung. Lediglich das net settlement feature könnte zukünftig Relevanz für die LLB besitzen. Zurzeit besteht dieser Sachverhalt nicht. In Kraft treten die neuen Regelungen per 1. Januar 2018. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung darf retrospektiv erfolgen, sofern keine Rückschaueffekte vorliegen. Es wird nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe gerechnet.
  • IFRS 9 «Finanzinstrumente» – IFRS 9 ist in die drei Phasen Klassifizierung und Bewertung, Wertminderungen sowie Hedge Accounting gegliedert. Zur Umsetzung der Anforderungen aus dem neuen Standard hat die LLB-Gruppe Teilprojekte aufgesetzt. Diese wurden erfolgreich abgeschlossen.

Teilprojekt «Klassifizierung und Bewertung»: Die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten erfolgt aufgrund des Geschäftsmodells der Bank für die Bewirtschaftung der Finanzinstrumente sowie der Cash-Flow-Charakteristika (SPPI-Kriterien) des Finanzinstruments. Finanzinstrumente werden im Geschäftsmodell «Halten» klassifiziert und zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert, wenn der Zweck dieser Finanzinstrumente das Generieren von Zinserträgen und die Vereinnahmung des Nominalbetrags bei Fälligkeit darstellt. Verfolgt das Management hingegen das Ziel, diese auch für die Liquiditätssteuerung einzusetzen, das heisst zum Zweck des Haltens sowie des Verkaufs, so sind diese Instrumente zum «Fair Value Through Other Comprehensive Income (FVOCI)» zu klassifizieren. Gewinne und Verluste aus diesem Geschäftsmodell werden über die Gesamtergebnisrechnung beziehungsweise das Eigenkapital verbucht. Bei Endfälligkeit beziehungsweise vorzeitigem Verkauf erfolgt die Rezyklierung des kumulierten Erfolgs in die Erfolgsrechnung. Finanzinstrumente, die dem Geschäftsmodell «Handel» zugeordnet sind, die das SPPI-Kriterium nicht erfüllen beziehungsweise für die die Fair Value Option genutzt wird, sind als «Fair Value Through Profit or Loss (FVTPL)» zu klassifizieren. Die Definition der Geschäftsmodelle für die einzelnen Finanzinstrumente ist erfolgt. Einzig für den Bereich der Finanzanlagen (vgl. Anmerkung 16) ergeben sich Auswirkungen beim Übergang von IAS 39 «Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung» auf IFRS 9. Die Strategie unter IFRS 9, und damit die Klassifizierung der einzelnen Finanzanlagen, abgeleitet durch die jeweiligen Geschäftsmodelle, ist wie folgt: Ein Teil der Schuldtitel wird vorrangig zum Zweck der Vereinnahmung des Fair Value gehalten und aufgrund dessen dem Geschäftsmodell «Handel» zugewiesen. Darunter fallen die Schuldtitel, die zum Ende des Geschäftsjahres 2017 erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden. Alle anderen Schuldtitel fallen unter das Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen», da diese dazu eingesetzt werden, bestimmte Zinsrenditen zu erreichen sowie den Liquiditätsbedarf zu steuern. Unter IFRS 9 werden neu erworbene Schuldtitel vorrangig unter das Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen» fallen, da neben der Vereinnahmung von Erträgen aus Couponzahlungen die Flexibilität in der Liquiditätssteuerung bei gleichzeitiger Minimierung der Volatilität von Kursschwankungen angestrebt wird. Bei den Beteiligungstiteln, die zum Ende des Geschäftsjahres 2017 alle erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden, ist für einen unwesentlichen Teil, der ausschliesslich Infrastrukturcharakter besitzt, die unwiderrufliche Wahl getroffen worden, diese zukünftig über das Sonstige Ergebnis zu bewerten. Für diese wird eine Reklassifizierung der kumulierten Ergebnisbeiträge in Höhe von rund CHF 15.8 Mio. aus den Gewinnreserven in die Sonstigen Reserven erfolgen. Folgende Tabelle fasst die geschilderten Aussagen zusammen und stellt die Bewertungen unter IAS 39 und IFRS 9 gegenüber:

 

 

Bewertung unter IAS 39

 

Bewertung unter IFRS 9

Finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

Flüssige Mittel

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Forderungen gegenüber Banken

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Kundenausleihungen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Handelsbestände

 

FVTPL

 

FVTPL

Derivative Finanzinstrumente

 

FVTPL

 

FVTPL

Finanzanlagen, zum Fair Value bewertet

 

 

 

 

Schuldtitel, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

 

FVTPL

 

FVTPL

Schuldtitel, zur Veräusserung verfügbar

 

Available for Sale

 

FVOCI

Beteiligungstitel, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

 

FVTPL

 

FVTPL

Beteiligungstitel, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

 

FVTPL

 

FVOCI

Rechnungsabgrenzungen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

 

 

 

 

 

Finanzielle Verbindlichkeiten

 

 

 

 

Verpflichtungen gegenüber Banken

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Verpflichtungen gegenüber Kunden

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Derivative Finanzinstrumente

 

FVTPL

 

FVTPL

Ausgegebene Schuldtitel und Pfandbriefdarlehen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Rechnungsabgrenzungen

 

Amortised Cost

 

Amortised Cost

Teilprojekt «Wertminderungen»: Gemäss IFRS 9 sind Wertminderungen frühzeitig zu erfassen (expected loss model). Die Höhe einer Wertminderung bestimmt sich anhand der Zuordnung des Finanzinstruments in eine der drei folgenden Stufen: In der Stufe 1 liegen keine signifikanten Verschlechterungen in der Kreditqualität vor und es sind Wertminderungen in Höhe des Barwerts eines erwarteten 12-Monats-Verlusts erfolgswirksam zu erfassen. Liegt kein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung, jedoch eine signifikante Erhöhung des Ausfallrisikos vor, ist die Wertminderung bis zur Höhe der erwarteten Verluste über die gesamte Restlaufzeit erfolgswirksam zu erfassen (Stufe 2). Für die LLB-Gruppe resultiert eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos nebst dem 30-Tage-Überzug insbesondere aus Frühwarnindikatoren aus Kontobewegungen. In der Stufe 3 hat ein objektiver Hinweis auf eine Wertminderung vorzuliegen und es ist eine Einzelwertberichtigung (lifetime expected loss) für das Finanzinstrument zu erfassen. Die Anforderungen für Wertminderungen gelten für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten beziehungsweise zum Fair Value über das übrige sonstige Ergebnis (FVOCI) bewertet sind, sowie für Finanzgarantien und Kreditzusagen. Bezogen auf die LLB-Gruppe heisst dies, dass ein erwarteter Kreditverlust (Expected Credit Loss, ECL) für Forderungen gegenüber Banken, Kundenausleihungen, Schuldtitel, Eventualverpflichtungen, unwiderrufliche Zusagen und Kreditkarten berechnet wird. Die Berechnung und Diskontierung des erwarteten Kreditverlustes nach IFRS 9 erfolgt mittels der Software, welche die LLB auch im Rahmen der Bilanzstruktursteuerung verwendet. Damit ist ein hohes Mass an Datenintegrität sichergestellt. Die Berechnung des erwarteten Kreditverlustes nach IFRS 9 basiert hauptsächlich auf folgenden internen Verfahren und Modellen:

Kreditausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD): Die Schätzungen für die Kreditausfallwahrscheinlichkeit werden auf zyklusbezogener Basis (Through-the-Cycle, TTC) ermittelt. Fehlende Informationen bezüglich Kreditausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Kreditengagements zum Zeitpunkt des Ausfalls werden mittels Modellen auf Stufe Portfolio ermittelt.

Verlustausfallquote bei Ausfall (Loss Given Default, LGD): Die Ermittlung der Verlustausfallquote basiert auf Einschätzungen von Experten.

Da die Modelle generell auf einer zyklusbezogenen Basis beruhen, werden Anpassungen vorgenommen, um den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen (Point in Time, PiT). Diese umfassen insbesondere Prognosen zur Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts und der Zinsentwicklung sowie des Immobilienindizes. Weitere zur Bewertung verwendete Verfahren sind das Kreditengagement zum Zeitpunkt des Ausfalls (Exposure at Default, EAD) sowie die Abzinsung.

Berechnungen zeigen, dass die Implementierung des ECL-Modells nach IFRS 9 im Vergleich zum derzeitigen Ansatz auf Basis entstandener Verluste zu einem Anstieg der erfassten erwarteten Kreditverluste führt. Dies ist einerseits dem 12-Monats-ECL zuzuschreiben, der über alle betroffenen Finanzinstrumente erfasst werden muss, sowie der Ermittlung des ECL auf Basis der Gesamtlaufzeit, die für Positionen nach einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos angesetzt wird. Das Erfordernis, zukunftsbezogene Informationen in die Bewertung erwarteter Kreditverluste einzubeziehen, hat zur Folge, dass erhebliche Ermessensentscheidungen zu treffen sind, welche die Höhe der erwarteten Kreditverluste beeinflussen und die Volatilität in der Erfolgsrechnung erhöhen können. Diesbezüglich konzentriert sich die LLB-Gruppe im Rahmen des Prozesses zur Ermittlung des erwarteten Kreditverlustes auf die Entwicklung einer robusten Governance. Beim Übergang auf IFRS 9 wird sich aufgrund des Wechsels von einem «incurred loss model» zu einem «expected loss model» einmalig eine erfolgsneutrale Anpassung des Eigenkapitels (Reduktion) ergeben. Der Effekt vor latenten Steuern liegt zwischen CHF 10 und 16 Mio., nach latenten Steuern zwischen CHF 9 und 14 Mio.

Weiter regelt IFRS 9 das Hedge Accounting, wobei insbesondere eine Vereinheitlichung des Risk Management und des Accounting angestrebt wird. Das Accounting hat durch das Risk Management bestimmte Absicherungen in den Büchern abzubilden. Die LLB-Gruppe wendet zurzeit das Makro-Hedge Accounting auf Portfolioebene an, welches unter IFRS 9 noch nicht geregelt ist. Bis zum Abschluss des Projekts des International Accounting Standards Board (IASB) im Bereich Makro-Hedge Accounting kann die LLB ihren bisherigen Ansatz unter IFRS 9 unverändert weiterführen. Damit ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die LLB-Gruppe. IFRS 9 tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, erfolgte durch die LLB-Gruppe jedoch nicht. Die Anwendung erfolgt retrospektiv beziehungsweise modifiziert retrospektiv, das heisst vereinfacht, dass etwaige Differenzen zwischen dem bisherigen Buchwert und dem Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung liegt, über den Eröffnungsbilanzwert des Eigenkapitals angepasst werden. Die LLB-Gruppe wählt für die Erstanwendung die vereinfachte Anwendungsform, das heisst die Vergleichsperiode zeigt die Schlusswerte gemäss den Regelungen des IAS 39 und nicht des IFRS 9.

  • IFRS 9 «Finanzinstrumente», Änderungen – Das IASB hat im Oktober 2017 Änderungen bezüglich vorzeitiger Kündigungsrechte beschlossen. Durch die Änderungen ist es nun möglich, dass ein Kündigungsrecht im Einklang mit den Zahlungsstrombedingungen stehen kann (SPPI-Fähigkeit), wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung im Wesentlichen nicht geleistete Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellt. Somit spielt das Vorzeichen der Ausgleichszahlung keine Rolle mehr, damit eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten beziehungsweise zum FVOCI erfolgen darf. Die Änderung tritt per 1. Januar 2019 in Kraft und ist retrospektiv anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist möglich und erfolgt durch die LLB-Gruppe parallel zur Erstanwendung von IFRS 9. Die Änderungen haben deshalb keine Auswirkungen auf die LLB-Gruppe.
  • IFRS 15 «Erlöse aus Verträgen mit Kunden» – Das IASB hat zusammen mit dem Financial Accounting Standards Board (FASB) im Mai 2014 neue Vorschriften zur Umsatzrealisierung veröffentlicht, welche die bestehenden Regelungen von US-GAAP und IFRS zur Erfassung von Umsatzerlösen vollständig ersetzen. Die Erfassung von Umsatzerlösen besteht in der Abbildung der Lieferung von Gütern oder in der Erbringung von Dienstleistungen an den Kunden mit einem Betrag, welcher der Gegenleistung entspricht, die das Unternehmen im Tausch für diese Güter oder Dienstleistungen voraussichtlich erhalten wird. IFRS 15 enthält ein 5-Schritte-Modell zur Ermittlung der Umsatzerlöse, wobei die Art der Transaktion oder der Branche des Unternehmens irrelevant ist. Weiterhin enthält der Standard unter anderem Leitlinien hinsichtlich der Kosten zur Erlangung und Erfüllung eines Vertrags sowie Angaben, ab wann solche Kosten zu aktivieren sind. Der Standard sieht zusätzliche Offenlegungen vor. Im April 2016 folgten Klarstellungen seitens des IASB zu den Themen «Identifizierung von Leistungsverpflichtungen», «Prinzipal-Agent Beziehungen» und «Lizenzen». Zudem wurden Übergangserleichterungen (optionale Anwendung) gewährt. Die Einführung von IFRS 15 wird für die LLB im Allgemeinen nur wenig Einfluss auf die Erfassung, Bilanzierung, Darstellung und Offenlegung haben. Dies liegt primär daran, dass IFRS 15 vorrangig auf die Industriebranche abzielt und weniger auf die Finanzbranche. Sofern in Zukunft materiell, erfolgt die Aufnahme weiterer Erlöslinien zu einer detaillierteren Darstellung für die aktuell in einer Position gezeigten Erlösarten aus Erträgen aus dem Dienstleistungs- und Kommissionsgeschäft. Der neue Standard tritt per 1. Januar 2018 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, erfolgte durch die LLB-Gruppe jedoch nicht. Die Anwendung erfolgt durch Zugrundelegung vereinfachter Übergangsvorschriften.
  • IFRS 16 «Leasing» – Der neue Standard regelt die Bilanzierung und Offenlegung von Leasingverhältnissen. Als Leasingverhältnis ist ein Vertrag definiert, der das Recht auf Nutzung eines Vermögenswertes für einen vereinbarten Zeitraum gegen Entgelt überträgt. Dies können zum Beispiel Mieten für Räume oder Maschinen sein. IFRS 16 enthält keine materiellen Schwellenwerte, ab wann ein Leasingverhältnis als Vermögenswert zu erfassen ist. Es bestehen jedoch Erleichterungswahlrechte für kurzfristige Leasinglaufzeiten (weniger als 12 Monate) und für geringwertige Vermögenswerte. Somit sind alle wesentlichen Leasingverhältnisse zu bilanzieren. Daraus resultiert eine Bilanzverlängerung, was sich grundsätzlich negativ auf die regulatorisch erforderlichen Eigenmittel sowie auf die entsprechenden regulatorischen Kennzahlen, wie die Tier 1 Ratio, auswirken wird. Der Standard tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung erfolgt vollständig retrospektiv beziehungsweise modifiziert retrospektiv. Gegenwärtig werden die Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe analysiert.
  • IFRIC 23 «Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung» – Die Interpretation gibt Leitlinien, wie zu versteuernde Gewinne beziehungsweise steuerliche Verluste, steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften sowie Steuersätze zu behandeln sind, sofern Unsicherheit darüber besteht, inwiefern Steuerbehörden die einzelnen Steuerpositionen anerkennen. In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob jede steuerliche Behandlung einzeln beziehungsweise ob mehrere steuerliche Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Dabei ist zu evaluieren, ob es wahrscheinlich ist, dass die Steuerbehörde die jeweilige steuerliche Behandlung beziehungsweise Kombination von steuerlichen Behandlungen akzeptiert, die das Unternehmen bei seiner Ertragsteuererklärung verwendet hat, beziehungsweise zu verwenden beabsichtigt. Sofern es wahrscheinlich ist, dass die steuerliche Behandlung im Abschluss im Einklang mit der Ertragsteuererklärung steht, ist der offengelegte Betrag im Abschluss identisch mit dem Betrag in der Ertragsteuererklärung. Ist dies nicht wahrscheinlich, ist der wahrscheinlichste Betrag beziehungsweise der erwartete Wert der steuerlichen Behandlung offenzulegen. Die Interpretation tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung erfolgt vollständig retrospektiv beziehungsweise modifiziert retrospektiv. Die Übernahme der Änderungen wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben.

Im Rahmen der jährlichen Anpassungen hat das IASB weitere Verbesserungen (Annual Improvements to IFRS 2014 – 2016 Cycle und 2015 – 2017 Cycle) publiziert. Sie sind teils seit 1. Januar 2017 in Anwendung, teils treten sie 2018 beziehungsweise 2019 in Kraft. Die Übernahme der Änderungen hat beziehungsweise wird keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe haben.

Schätzungen zur Erstellung der Konzernrechnung

Das Management muss bei der Erstellung der Konzernrechnung gemäss IFRS Schätzungen und Annahmen treffen. Dies kann sich auf einzelne Positionen im Ertrag und Aufwand, auf Aktiven und Verpflichtungen, sowie auf die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von per Bilanzstichtag vorliegenden Informationen und Annahmen ist für die Schätzung von einzelnen Positionen unerlässlich. Die tatsächlich eintretenden Ereignisse in der Zukunft können sich von der Schätzung deutlich unterscheiden. Dies kann zu wesentlichen Veränderungen in der Konzernrechnung führen.

Die IFRS enthalten Richtlinien, die von der LLB-Gruppe bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Wertberichtigungen für Kreditrisiken, Goodwill, immaterielle Anlagen, Rückstellungen für Rechts- und Prozessrisiken, Fair-Value-Bestimmungen für Finanzinstrumente und Wertberichtigungen für Vorsorgepläne sind Bereiche mit höheren Beurteilungsspielräumen, bei denen Annahmen und Schätzungen von entscheidender Bedeutung für den Konzernabschluss sind. Erläuterungen dazu sind unter Anmerkung 13, Anmerkung 19, Anmerkung 26, Anmerkung 34 und Anmerkung 41 aufgeführt.

2.2 Konsolidierungsgrundsätze

Die Darstellung der Konzernrechnung richtet sich nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Der Konsolidierungszeitraum entspricht dem jeweiligen Kalenderjahr. Bei allen konsolidierten Gesellschaften ist das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Lediglich die LLB Invest AGmvK und die LLB Qualified Investors AGmvK haben ein abweichendes Geschäftsjahr, was aber für die Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung unwesentlich ist. Als Berichtswährung der LLB-Gruppe dient der Schweizer Franken (CHF), die Währung des Landes, in dem die Liechtensteinische Landesbank AG ihren Sitz hat.

Tochtergesellschaften

Die konsolidierte Rechnung umfasst die Abschlüsse der Liechtensteinischen Landesbank AG und ihrer Tochtergesellschaften. Gruppengesellschaften, an denen die Liechtensteinische Landesbank AG direkt oder indirekt die Stimmenmehrheit besitzt oder an denen sie auf andere Weise die Kontrolle ausübt, werden voll konsolidiert. Erworbene Tochtergesellschaften werden ab dem Zeitpunkt konsolidiert, an dem die Kontrolle auf die Liechtensteinische Landesbank AG übergeht, und ab dem Zeitpunkt dekonsolidiert, an dem die Kontrolle endet.

Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode. Die Auswirkungen konzerninterner Transaktionen und Salden werden bei der Erstellung der Konzernrechnung eliminiert. Transaktionen mit Minderheiten werden im Eigenkapital verbucht.

Das den Minderheiten zurechenbare Eigenkapital wird in der Konzernbilanz getrennt von dem den Aktionären der LLB zurechenbaren Eigenkapital ausgewiesen. Das den Minderheiten zurechenbare Konzernergebnis wird in der konsolidierten Erfolgsrechnung separat dargestellt.

Beteiligung an Joint Venture

Joint Ventures – Gesellschaften, an denen die LLB zu 50 Prozent beteiligt ist – werden nach der Equity-Methode bilanziert.

Änderungen im Konsolidierungskreis

Im Geschäftsjahr 2017 ergaben sich keine Änderungen im Konsolidierungskreis.

2.3 Allgemeine Grundsätze

Erfassung der Geschäfte

Käufe und Verkäufe von Handelsbeständen, derivativen Finanzinstrumenten und Finanzanlagen werden am Abschlusstag verbucht. Forderungen, einschliesslich Kundenausleihungen, werden im Zeitpunkt erfasst, in dem die Mittel an den Schuldner fliessen.

Abgrenzung der Erträge

Erträge aus Dienstleistungen werden erfasst, wenn diese erbracht wurden. Vermögensverwaltungsgebühren, Depotgebühren und ähnliche Erträge werden anteilsmässig während der Dauer der Dienstleistung erfasst. Zinsen werden nach der Effektivzinsmethode erfasst. Dividenden werden mit der Entstehung des Rechtsanspruchs erfasst.

Inland versus Ausland

Unter «Inland» wird neben dem Fürstentum Liechtenstein die Schweiz miteinbezogen.

2.4 Fremdwährungsumrechnung

Funktionale Währung und Berichtswährung

Die im Abschluss jedes Konzernunternehmens enthaltenen Posten werden auf Basis derjenigen Währung bewertet, die der Währung des primären wirtschaftlichen Umfeldes, in dem das Unternehmen operiert, entspricht (funktionale Währung).

Die Berichtswährung des Konzerns ist der Schweizer Franken.

Konzernabschluss

Gruppengesellschaften, die in einer von der Berichtswährung abweichenden funktionalen Währung bilanzieren, werden wie folgt umgerechnet: Aktiven und Verbindlichkeiten werden zu den Bilanzstichtagskursen umgerechnet, die Positionen der Erfolgsrechnung und der Mittelflussrechnung zum Durchschnittskurs der Periode. Alle sich daraus ergebenden Umrechnungsdifferenzen werden als separate Posten im Eigenkapital beziehungsweise im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

Einzelabschluss

Fremdwährungstransaktionen werden am Tag der Transaktion jeweils zum Kassakurs in die funktionale Währung umgerechnet. Fremdwährungsdifferenzen bei finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten ergeben sich, sofern sich der Stichtagskurs am Bilanzstichtag vom Kassakurs am Tag der Transaktion unterscheidet. Für monetäre Posten werden die sich ergebenden Fremdwährungsdifferenzen erfolgswirksam in der Position Devisen im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Gleiches gilt für nicht monetäre Posten, welche erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden. Für nicht monetäre Posten, deren Fair-Value-Änderungen erfolgsneutral direkt im Eigenkapital beziehungsweise im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden, ist die Fremdwährungsdifferenz Teil der Fair-Value-Änderung. Sofern wesentlich, erfolgt eine Offenlegung der Fremdwährungsdifferenz per Fussnote in Anmerkung 16. Für die Währungsumrechnung wurden folgende Kurse verwendet:

(XLS:) Download

Stichtagskurs

 

31.12.2017

 

31.12.2016

1 USD

 

0.9765

 

1.0167

1 EUR

 

1.1715

 

1.0726

1 GBP

 

1.3201

 

1.2588

(XLS:) Download

Durchschnittskurs

 

2017

 

2016

1 USD

 

0.9837

 

0.9889

1 EUR

 

1.1132

 

1.0895

1 GBP

 

1.2749

 

1.3397

2.5 Zahlungsmittelbestand

Der Zahlungsmittelbestand umfasst die flüssigen Mittel (Bargeld, Postscheckguthaben und Giro- beziehungsweise Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank und ausländischen Notenbanken sowie Clearing-Guthaben bei anerkannten Girozentralen und Clearing-Banken), Forderungen aus Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als drei Monaten sowie Forderungen gegenüber Banken (täglich fällig).

2.6 Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen

Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen werden bei erstmaliger Erfassung zu effektiven Kosten bewertet, was dem Fair Value bei Gewährung entspricht. Die Folgebewertung erfolgt zu amortisierten Kosten, wobei die Effektivzinsmethode angewendet wird.

Zinsen auf Forderungen gegenüber Banken und Kundenausleihungen werden periodengerecht abgegrenzt und nach der Effektivzinsmethode unter dem Zinsertrag ausgewiesen.

Negativzinsen auf Vermögenswerten und Verpflichtungen werden periodengerecht abgegrenzt und in der Erfolgsrechnung als Zinsaufwand respektive Zinsertrag ausgewiesen.

Grundsätzlich gewährt die LLB-Gruppe Ausleihungen nur auf gedeckter Basis beziehungsweise nur an Gegenparteien mit sehr hoher Bonität.

Eine Ausleihung wird als wertbeeinträchtigt erachtet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass nicht der gesamte gemäss Vertrag geschuldete Betrag einbringbar ist. Ursachen für eine Wertminderung sind gegenparteien- oder länderspezifischer Natur. Hinweise für eine Wertminderung sind:

  • finanzielle Schwierigkeiten des Schuldners;
  • Vertragsbruch wie beispielsweise ein Ausfall oder Verzug von Zins- oder Tilgungszahlungen;
  • erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht;
  • volkswirtschaftliche oder regionale wirtschaftliche Bedingungen, die mit Ausfällen bei den Vermögenswerten der Gruppe korrelieren.

Die Höhe der Wertminderung bemisst sich als Differenz zwischen dem Buchwert der Forderung und dem Barwert der geschätzten zukünftigen Cash Flows aus dieser Forderung, diskontiert mit dem Effektivzinssatz. Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird in der Bilanz als Herabsetzung des Buchwerts einer Forderung erfasst. Für Ausserbilanzpositionen, wie eine feste Zusage, wird dagegen eine Rückstellung für Kreditrisiken ausgewiesen. Die Wertminderungen werden erfolgswirksam erfasst.

2.7 Handelsbestände

Die Handelsbestände setzen sich aus Aktien, Anleihen und strukturierten Produkten zusammen. Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte werden zum Fair Value bewertet. Short-Positionen in Wertschriften werden als Verpflichtungen aus Handelsbeständen zum Fair Value ausgewiesen. Realisierte und unrealisierte Gewinne und Verluste sowie Zinsen und Dividenden werden im Erfolg Handelsgeschäft erfasst.

Die Fair Values kotierter Anteile bemessen sich nach dem aktuellen Angebotspreis. Wenn für finanzielle Vermögenswerte kein aktiver Markt besteht oder es sich um nicht kotierte Vermögenswerte handelt, werden die Fair Values mittels geeigneter Bewertungsmethoden (siehe «2.9 Finanzanlagen») ermittelt.

2.8 Derivative Finanzinstrumente und Absicherungsgeschäfte

Derivative Finanzinstrumente werden als positive und negative Wiederbeschaffungswerte, was dem Fair Value entspricht, bewertet und in der Bilanz ausgewiesen. Der Fair Value wird aufgrund von Börsennotierungen ermittelt; falls keine solchen vorhanden sind, werden Bewertungsmodelle herangezogen. Derivative Finanzinstrumente werden innerhalb der LLB-Gruppe zu Absicherungs- und zu Handelszwecken gehalten. Sofern die derivativen Finanzinstrumente zu Absicherungszwecken nicht die strengen IFRS-Anforderungen an Hedge Accounting erfüllen, werden Fair-Value-Veränderungen, wie bei den derivativen Finanzinstrumenten zu Handelszwecken, im Erfolg Handelsgeschäft erfasst. Erfolgseffekte für Absicherungsgeschäfte nach Hedge Accounting Richtlinien ergeben sich innerhalb der LLB-Gruppe nur für den ineffektiven Teil, die Auswirkungen des effektiven Teils neutralisieren sich.

Absicherungsgeschäfte

Derivative Finanzinstrumente werden innerhalb der LLB-Gruppe im Rahmen des Risikomanagements im Wesentlichen zur Steuerung von Zins- und Fremdwährungsrisiken eingesetzt. Erfüllen diese Geschäfte die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting, und wurden diese aus Risikomanagement-Sicht als Absicherungsinstrumente eingesetzt, können sie nach Hedge Accounting Richtlinien abgebildet werden. Erfüllen diese Geschäfte die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting nicht, erfolgt keine Abbildung nach Hedge Accounting Richtlinien, auch wenn sie wirtschaftlich gesehen Absicherungsgeschäfte darstellen und im Einklang mit den Risikomanagement-Grundsätzen der LLB-Gruppe stehen.

Die LLB-Gruppe wendet Fair Value Hedge Accounting auf Zinsinstrumente an. Dabei werden Zinsrisiken des Grundgeschäfts (z. B. Festhypothek) mittels Sicherungsinstrumenten (z. B. Zinssatzswaps) abgesichert. Das Fair Value Hedge Accounting erfolgt auf Portfolioebene, wobei ein Sicherungsinstrument ein beziehungsweise mehrere Grundgeschäfte absichert. Der erfolgswirksame Effekt aus der Fair-Value-Veränderung des Sicherungsinstruments wird in der Erfolgsrechnung in der gleichen Position ausgewiesen wie die entsprechenden erfolgswirksamen Effekte der Fair-Value-Veränderungen der gesicherten Grundgeschäfte. Bei der Absicherung von Zinsrisiken auf Portfolioebene wird die Fair-Value-Veränderung des gesicherten Grundgeschäfts in der gleichen Bilanzposition wie das Grundgeschäft erfasst.

Sobald ein Finanzinstrument als Sicherungsinstrument eingestuft wird und das Sicherungsinstrument die IFRS-spezifischen Kriterien des Hedge Accounting erfüllt, wird formal die Beziehung zwischen dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft beziehungsweise dem Portfolio an Grundgeschäften dokumentiert. Die Dokumentation beinhaltet die Risikomanagementziele und -strategien für die zugrunde liegende Sicherungsbeziehung sowie die Methoden zur Beurteilung der Wirksamkeit, das heisst der Effektivität der Sicherungsbeziehung. Die Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts ist das Ausmass, inwieweit Veränderungen des Fair Value beim Grundgeschäft, die einem gesicherten Risiko zugerechnet werden können, durch Veränderungen des Fair Value beim Sicherungsgeschäft ausgeglichen werden. Beim erstmaligen Ansatz der Sicherungsbeziehung wie auch während der Laufzeit wird beurteilt, ob die Sicherungsbeziehung als «in hohem Masse wirksam» eingeschätzt wird. Als «in hohem Masse wirksam» gilt eine Absicherung, wenn a) die Absicherung sowohl beim erstmaligen Ansatz wie auch während der gesamten Laufzeit als in hohem Masse wirksam eingeschätzt wird und b) die tatsächlichen Ergebnisse aus der Absicherung in einer Bandbreite von 80 bis 125 Prozent liegen. Der Teil ausserhalb der Bandbreite von 80 bis 125 Prozent wird als unwirksam, das heisst ineffektiv, eingeschätzt.

Wird Fair Value Hedge Accounting aus anderen Gründen als der Ausbuchung des gesicherten Grundgeschäfts eingestellt, wird der Betrag, welcher unter der gleichen Bilanzposition wie das Grundgeschäft ausgewiesen ist, über die Restlaufzeit des gesicherten Grundgeschäfts erfolgswirksam amortisiert.

2.9 Finanzanlagen

Die Finanzanlagen können gemäss IFRS in verschiedene Kategorien unterteilt werden. Die Klassifizierung hängt vom jeweiligen Zweck ab, für den die Finanzanlagen erworben wurden. Das Management der LLB-Gruppe bestimmt die Klassifizierung der Finanzanlagen beim erstmaligen Ansatz. Im Geschäftsjahr 2017 wie auch im Geschäftsjahr 2016 wurden Finanzanlagen der Kategorie «Finanzieller Vermögenswert, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» und der Kategorie «Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte» zugeordnet. Bei der Kategorie «Finanzieller Vermögenswert, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet» werden sämtliche Wertveränderungen in der Erfolgsrechnung erfasst. Bei der Kategorie «Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte» werden sämtliche Wertveränderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst.

Die Designation der Finanzanlagen ist in Übereinstimmung mit der Investitionsstrategie. Die Titel werden auf einer Fair-Value-Basis bewirtschaftet und deren Performances entsprechend evaluiert. Das Management erhält die betreffenden Informationen.

Finanzieller Vermögenswert, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet

Die finanziellen Vermögenswerte werden zum Fair Value bilanziert. Nicht realisierte Gewinne oder Verluste, abzüglich der zugehörigen Transaktionskosten, werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, verbucht. Der Fair Value kotierter Anteile bemisst sich nach dem aktuellen Angebotspreis. Wenn für finanzielle Vermögenswerte kein aktiver Markt besteht oder es sich um nicht kotierte Vermögenswerte handelt, wird der Fair Value anhand geeigneter Bewertungsmethoden ermittelt. Diese umfassen: die Bezugnahme auf kürzlich stattgefundene Transaktionen zwischen unabhängigen Geschäftspartnern; die Verwendung aktueller Marktpreise anderer Vermögenswerte, die im Wesentlichen dem betrachteten Vermögenswert ähnlich sind; das Discounted-Cash-Flow-Verfahren; externe Preismodelle, welche die speziellen Umstände des Emittenten berücksichtigen. Siehe hierzu auch Anmerkung 34.

Zinsen- und Dividendenerträge der Finanzanlagen werden im Erfolg aus Finanzanlagen, erfolgswirksam zum Fair Value bewertet, erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt.

Zur Veräusserung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Finanzielle Vermögenswerte, die zur Veräusserung verfügbar sind, werden zum Fair Value bilanziert. Wertveränderungen, wie nicht realisierte Gewinne oder Verluste, werden im sonstigen Gesamtergebnis verbucht. Der Fair Value dieser finanziellen Vermögenswerte wird anhand kotierter Anteile bemessen. Sofern kein aktiver Markt besteht oder es sich um nicht kotierte Vermögenswerte handelt, wird der Fair Value anhand geeigneter Bewertungsmethoden analog den finanziellen Vermögenswerten erfolgswirksam zum Fair Value ermittelt. Siehe hierzu auch Anmerkung 34. Zinsen- und Dividendenerträge werden erfolgswirksam erfasst. Zinsen werden periodengerecht abgegrenzt.

2.10 Liegenschaften, als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften und übrige Sachanlagen

Liegenschaften werden zu Anschaffungskosten, vermindert um die betriebswirtschaftlich erforderlichen Abschreibungen, bilanziert. Bankgebäude sind Liegenschaften, die von der LLB-Gruppe zur Erbringung von Dienstleistungen oder zu administrativen Zwecken gehalten und genutzt werden, während als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften der Erwirtschaftung von Mieterträgen und / oder der Wertsteigerung dienen. Wenn eine Liegenschaft teilweise als Finanzinvestition dient, gilt für die Klassierung das Kriterium, ob die beiden Teile einzeln verkauft werden können. Als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften werden periodisch von externen Gutachtern bewertet. Veränderungen des Fair Value werden in der Erfolgsrechnung als übriger Erfolg in der laufenden Periode erfasst. Ist ein Teilverkauf möglich, wird jeder Teilbereich entsprechend verbucht. Können die Teile nicht einzeln verkauft werden, wird die ganze Liegenschaft als Bankgebäude klassiert, es sei denn, der als Bankgebäude genutzte Teil ist unbedeutend.
Die übrigen Sachanlagen beinhalten Einrichtungen, Mobiliar, Maschinen und Informatikanlagen. Diese werden aktiviert und über die geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben.

Die Abschreibungen erfolgen linear über die geschätzte Nutzungsdauer:

Liegenschaften

 

33 Jahre

Als Finanzinvestitionen gehaltene Liegenschaften

 

Keine Abschreibung

Unbebautes Land

 

Keine Abschreibung

Baunebenkosten

 

10 Jahre

Einrichtungen, Mobiliar, Maschinen

 

5 Jahre

Informatikanlagen

 

3–6 Jahre

Geringfügige Anschaffungen werden direkt dem Sachaufwand belastet. Unterhalts- und Renovationsaufwand werden in der Regel unter dem Sachaufwand verbucht. Wenn der Aufwand substanziell ist und zu einer Wertsteigerung beiträgt, erfolgt eine Aktivierung. Diese wird über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Gewinne aus der Veräusserung von Sachanlagen werden als übriger Erfolg ausgewiesen. Verluste aus dem Verkauf führen zu zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagevermögen.

Die Werthaltigkeit von Liegenschaften und übrigen Sachanlagen wird regelmässig, jedoch immer dann überprüft, wenn aufgrund von Ereignissen oder veränderten Umständen eine Überbewertung der Buchwerte möglich sein könnte. Ergibt sich bei der Überprüfung der Werthaltigkeit eine veränderte Nutzungsdauer oder eine Wertminderung, wird der Restbuchwert planmässig über die neu festgelegte Nutzungsdauer abgeschrieben oder es wird eine ausserplanmässige Abschreibung getätigt.

2.11 Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte

Langfristige Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) werden als zur Veräusserung bestimmt, wenn der zugehörige Buchwert überwiegend durch ein Veräusserungsgeschäft und nicht durch fortgesetzte Nutzung realisiert wird. Damit dies der Fall ist, muss der Vermögenswert (oder die Veräusserungsgruppe) im gegenwärtigen Zustand zu Bedingungen, die für den Verkauf derartiger Vermögenswerte (oder Veräusserungsgruppen) gängig und üblich sind, sofort veräusserbar und eine solche Veräusserung höchstwahrscheinlich sein. Langfristige zur Veräusserung gehaltene Vermögenswerte und Veräusserungsgruppen werden zum niedrigeren Wert aus Buchwert und Fair Value, abzüglich Verkaufskosten, bewertet, es sei denn, die in der Veräusserungsgruppe dargestellten Posten fallen nicht unter die Bewertungsregeln gemäss IFRS 5 «Zur Veräusserung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche».

2.12 Goodwill und andere immaterielle Anlagen

Der Goodwill entspricht der Differenz zwischen dem bezahlten Kaufpreis und dem per Akquisitionsdatum bestimmten Fair Value des identifizierbaren Nettovermögens einer von der LLB-Gruppe erworbenen Unternehmung. Übrige immaterielle Vermögenswerte enthalten separat identifizierbare immaterielle Werte, die aus Akquisitionen sowie gewissen gekauften Kundenwerten und Ähnlichem resultieren und über eine geschätzte Nutzungsdauer von zehn bis fünfzehn Jahren linear amortisiert werden. Goodwill und übrige immaterielle Vermögenswerte werden in der Bilanz zu Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Akquisition aktiviert. An jedem Bilanzstichtag oder wenn Anzeichen bestehen, wird überprüft, ob es Anhaltspunkte für eine Wertbeeinträchtigung oder Änderung im geschätzten zukünftigen Nutzen gibt. Bestehen solche Anhaltspunkte, wird ermittelt, ob der Buchwert des Goodwill oder der übrigen immateriellen Vermögenswerte vollständig einbringbar ist. Übersteigt der Buchwert den realisierbaren Wert, wird eine Wertberichtigung vorgenommen. Für die Ermittlung möglicher Wertminderungen auf dem Goodwill wird dieser den zahlungsmittelgenerierenden Einheiten («Cash Generating Units», CGUs) zugewiesen, das heisst den kleinsten identifizierbaren Gruppen von Vermögenswerten, die Mittelzuflüsse generieren, welche unabhängig von Mittelzuflüssen aus anderen Gruppen von Vermögenswerten sind. Generierte Mittelzuflüsse aus einer voneinander unabhängigen Gruppe von Vermögenswerten werden im Wesentlichen dadurch bestimmt, wie das Management die Unternehmenstätigkeit steuert. Das Management der LLB-Gruppe führt und steuert in Divisionen, sodass die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten der Gruppe die Divisionen beziehungsweise Segmente darstellen.

Entwicklungskosten für Software werden aktiviert, wenn sie bestimmte Kriterien bezüglich der Identifizierbarkeit erfüllen, wenn dem Unternehmen daraus wahrscheinlich zukünftige wirtschaftliche Erträge zufliessen und wenn die Kosten zuverlässig bestimmt werden können. Intern entwickelte Software, die diese Kriterien erfüllt, sowie gekaufte Software werden aktiviert und über drei bis sechs Jahre amortisiert. Siehe hierzu auch Anmerkung 19.

2.13 Steuern und latente Steuern

Die laufenden Gewinnsteuern werden auf Basis der anwendbaren Steuergesetze der einzelnen Länder berechnet und als Aufwand jener Rechnungsperiode erfasst, in welcher die entsprechenden Gewinne anfallen. In der Bilanz werden sie als Steuerverpflichtungen ausgewiesen. Die Steuereffekte aus temporären Differenzen aufgrund unterschiedlicher Bewertungen zwischen den in der Konzernbilanz gemäss IFRS ausgewiesenen Werten von Aktiven und Verpflichtungen und deren Steuerwerten werden als latente Steuerforderungen respektive latente Steuerverpflichtungen bilanziert. Latente Steuerforderungen beziehungsweise latente Steuerverpflichtungen aus zeitlichen Unterschieden oder aus steuerlich verrechenbaren Verlustvorträgen werden dann aktiviert, wenn es wahrscheinlich ist, dass genügend steuerbare Gewinne verfügbar sein werden, gegen welche diese Unterschiede respektive Verlustvorträge verrechnet werden können. Latente Steuerforderungen und Steuerverpflichtungen werden gemäss den Steuersätzen berechnet, die voraussichtlich in der Rechnungsperiode gelten, in der diese Steuerforderungen realisiert oder diese Steuerverpflichtungen beglichen werden.

Laufende und latente Steuern werden direkt dem Eigenkapital beziehungsweise dem sonstigen Gesamtergebnis gutgeschrieben oder belastet, wenn sich die Steuern auf Posten beziehen, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem Eigenkapital beziehungsweise dem sonstigen Gesamtergebnis gutgeschrieben oder belastet worden sind.

2.14 Ausgegebene Schuldtitel

Kassenobligationen werden zum Fair Value erfasst, der normalerweise dem Ausgabewert entspricht, und zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Bei Anleihen, die eine eingebettete Option zur Wandlung der Schuld in Aktien der LLB AG enthalten, werden eine Fremd- und eine Eigenkapitalkomponente ermittelt. Die Differenz zwischen dem Erlös aus der Ausgabe und dem Fair Value der Anleihe zum Zeitpunkt der Emission wird direkt im Eigenkapital verbucht. Der Fair Value des Fremdkapitalanteils zum Zeitpunkt der Emission wird auf Basis des Marktzinssatzes für vergleichbare Instrumente ohne Wandelrechte ermittelt. Danach wird er unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu fortgeführten Anschaffungskosten ausgewiesen. Differenzen zwischen dem Erlös und dem Rückzahlungsbetrag werden erfolgswirksam über die Laufzeit der betreffenden Anleihe ausgewiesen. Die LLB-Gruppe verbucht in nachfolgenden Berichtsperioden keine Wertveränderungen der Eigenkapitalkomponente.

2.15 Leistungen an Arbeitnehmer

Personalvorsorge

Die LLB-Gruppe unterhält für die Mitarbeitenden in Liechtenstein und im Ausland Vorsorgeeinrichtungen, die gemäss IFRS als leistungsorientiert gelten. Daneben bestehen Pläne für Dienstjubiläen, die sich als andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer qualifizieren.

Bei leistungsorientierten Vorsorgeplänen werden die Periodenkosten durch Gutachten externer Experten bestimmt. Die Vorsorgeleistungen dieser Pläne basieren in der Regel auf den Versicherungsjahren, auf dem Alter, dem versicherten Gehalt und teilweise auf dem angesparten Kapital. Für leistungsorientierte Vorsorgepläne mit ausgeschiedenem Vermögen wird somit die Unter- oder Überdeckung des Barwerts der Ansprüche im Vergleich zum Vermögen, welches zu Marktwerten berechnet wird, in der Bilanz als Verbindlichkeit oder Aktivposten ausgewiesen (Projected Unit Credit Method). Ein Aktivposten wird nach den Vorgaben von IFRIC 14 berechnet.

Bei den Plänen ohne ausgesondertes Vermögen entspricht die in der Bilanz erfasste Verbindlichkeit dem Barwert der Ansprüche.

Der Barwert der Ansprüche wird unter Anwendung der «Projected Unit Credit Method» berechnet. Bei der Berechnung werden die bis zum Bewertungsstichtag zurückgelegten Versicherungsjahre berücksichtigt.

Auswirkungen von rückwirkenden Leistungsverbesserungen durch Planänderungen beziehungsweise Plankürzungen werden unmittelbar in der Erfolgsrechnung verbucht.

Variabler Lohnanteil sowie aktienbasierte Vergütungen

Für Zahlungen von variablen Lohnanteilen bestehen Reglemente. Die Bewertungsverfahren bei dem variablen Lohnanteil basieren auf der individuellen Zielerreichung. Führungskräfte erhalten einen Teil der Erfolgsbeteiligung in Form von Anwartschaften auf LLB-Aktien. Ausübungsbedingungen sind damit jedoch keine verbunden.

Die LLB-Gruppe passiviert in jenen Fällen eine Verpflichtung, in denen eine vertragliche Verpflichtung besteht oder sich aufgrund der Geschäftspraxis der Vergangenheit eine faktische Verpflichtung ergibt. Der Aufwand wird im Personalaufwand erfasst. Die in bar zu begleichende Verpflichtung wird unter übrige Verpflichtungen ausgewiesen. Der mit LLB-Aktien beglichene Anteil wird im Eigenkapital erfasst. Die Anzahl der Aktien für die aktienbasierte Vergütung berechnet sich aus dem Durchschnittspreis des letzten Quartals des Geschäftsjahres.

2.16 Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten

Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Fälligkeit oder Höhe ungewiss ist. Diese werden bilanziert, wenn die LLB-Gruppe a) eine Verpflichtung gegenüber Dritten hat, welche auf ein Ereignis in der Vergangenheit zurückzuführen ist, b) die Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann und c) ein Abfluss von Ressourcen zur Erfüllung dieser Verpflichtung wahrscheinlich ist. Der Ausweis erfolgt gesondert in der Bilanz.

Rückstellungen werden im Umfang der bestmöglichen Schätzung der erwarteten Zahlung gebildet. Solche Schätzungen basieren auf allen zur Verfügung stehenden Informationen und werden, sobald neue Informationen zur Verfügung stehen, angepasst. Neue Informationen oder tatsächlich eintretende Ereignisse können sich von den Schätzungen deutlich unterscheiden, was zu wesentlichen Veränderungen in der Konzernrechnung führen kann. Sobald keine Unsicherheiten bezüglich Zeitpunkt oder Höhe der Zahlung mehr bestehen, erfolgt die Umklassierung in die übrigen Verpflichtungen.

Das Geschäftsumfeld der LLB-Gruppe birgt sowohl rechtliche als auch regulatorische Risiken. Aufgrund dessen ist die LLB-Gruppe in verschiedene rechtliche Verfahren involviert, deren finanzieller Einfluss – je nach Stand der entsprechenden Verfahren – schwierig abzuschätzen ist und die von vielen Unsicherheiten geprägt sind. Die LLB-Gruppe nimmt für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen vor, sofern das Management nach rechtlicher Beurteilung der Auffassung ist, dass aus den Verfahren eine finanzielle Verpflichtung wahrscheinlich ist und die Höhe der Verpflichtung beziehungsweise Zahlung verlässlich abgeschätzt werden kann.

Für rechtliche Verfahren, bei denen die Faktenlage nicht spezifisch ist, der Kläger den mutmasslichen Schaden nicht angegeben hat, erst ein früher Verfahrensstand erreicht ist oder fundierte und substanzielle Informationen fehlen, ist die LLB-Gruppe nicht in der Lage, die ungefähre finanzielle Verpflichtung verlässlich abzuschätzen. Bei rechtlichen Verfahren besteht zudem oft auch eine Verknüpfung genannter Faktoren, was eine Einschätzung der finanziellen Verpflichtung (beziehungsweise Eventualverpflichtung) für die LLB-Gruppe unmöglich macht. Würden dennoch Annahmen beziehungsweise Schätzungen hierzu getroffen und offengelegt, könnte dies die Position der LLB-Gruppe in einem mutmasslichen Verfahren erheblich schwächen.

Rückstellungen für Restrukturierungen werden nur gebildet, wenn die allgemeinen Passivierungskriterien erfüllt sind. Zusätzlich muss ein detaillierter Restrukturierungsplan vorliegen, der mindestens den betroffenen Geschäftsbereich beziehungsweise den Standort, die Funktionen und die ungefähre Anzahl der freigestellten Arbeitnehmer, die erforderlichen Ausgaben sowie den Zeitpunkt der Restrukturierungsmassnahmen benennt. Beim betroffenen Personenkreis muss eine gerechtfertigte Erwartungshaltung geweckt sein, dass das Unternehmen die Restrukturierung auch vollziehen wird. Eine Entscheidung des Managements begründet erst dann eine Rückstellungspflicht, wenn mit der Umsetzung der Restrukturierung bereits begonnen oder der Plan öffentlich bekannt gegeben wurde.

Wenn Verpflichtungen nicht die Kriterien an eine Rückstellung erfüllen, könnte dies zu einer Eventualverbindlichkeit führen. Eventualverbindlichkeiten kennzeichnet, dass Unsicherheit darüber besteht, ob zukünftige Ereignisse, die nicht beinflussbar sind, zu Verpflichtungen führen werden beziehungsweise wenn das Management annimmt, dass für gegenwärtige Verpflichtungen ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen nicht wahrscheinlich ist oder die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend geschätzt werden kann. Gegebene Garantien führen zu Eventualverpflichtungen, sofern die LLB zwar gesamtschuldnerisch für Verpflichtungen Dritter haftbar gemacht werden kann, jedoch anzunehmen ist, dass diese Verpflichtungen nicht durch die LLB-Gruppe beglichen werden. Die Höhe bestehender Eventualverpflichtungen resultiert aus der bestmöglichen Schätzung des Managements und orientiert sich an den Anforderungen für Rückstellungen. Wird aufgrund der laufenden Evaluierung von Eventualverbindlichkeiten ein Abfluss von künftigem wirtschaftlichen Nutzen wahrscheinlich, erfolgt für diesen zuvor als Eventualverbindlichkeit behandelten Sachverhalt die Bildung einer Rückstellung.

2.17 Wertberichtigungen für Kreditrisiken

Eine Wertberichtigung für Kreditrisiken wird in der LLB-Gruppe gebildet, sofern objektive Hinweise bestehen, dass die LLB nicht den vollen, gemäss den vertraglichen Bedingungen geschuldeten Kreditbetrag einbringen kann. Die LLB versteht als Kreditbetrag eine Ausleihung, eine Forderung oder eine feste Zusage wie eine Garantie oder ein anderes ähnliches Kreditprodukt. Objektive Hinweise sind beträchtliche finanzielle Schwierigkeiten des Kreditnehmers, ein Ausfall oder Verzug bei den Zins- oder Kapitalrückzahlungen oder die Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner den Kredit nicht mehr zurückzahlen kann. Eine Wertberichtigung wird separat in der Bilanz erfasst und reduziert den Buchwert der Forderung. Wertberichtigungen werden in der Erfolgsrechnung unter «Wertberichtigung für Kreditrisiken» erfasst. Weitere Informationen siehe Kapitel «Risikomanagement» unter Punkt 3 «Kreditrisiken».

2.18 Eigene Aktien

Von der LLB-Gruppe gehaltene Aktien der Liechtensteinischen Landesbank AG sind zu Anschaffungskosten bewertet und als Reduktion des Eigenkapitals ausgewiesen. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös der eigenen Aktien und den entsprechenden Anschaffungskosten wird unter den Kapitalreserven ausgewiesen.

2.19 Securities-Lending- und -Borrowing-Geschäfte

Securities-Lending- und -Borrowing-Transaktionen werden grundsätzlich nur auf gedeckter Basis eingegangen, wobei überwiegend Wertschriften als Sicherheit entgegengenommen oder gegeben werden.

Ausgeliehene eigene Wertschriften bleiben im Handelsbestand oder in den Finanzanlagen, solange die Risiken und Chancen aus Eigentum an den Wertschriften nicht verloren gehen. Geborgte Wertschriften werden nicht bilanzwirksam erfasst, solange die Risiken und Chancen aus Eigentum an den Wertschriften beim Verleiher bleiben.

Erhaltene oder bezahlte Gebühren werden abgegrenzt und im Kommissionserfolg verbucht.

3 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es gab keine wesentlichen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die zusätzliche Angaben oder eine Korrektur der konsolidierten Jahresrechnung 2017 erfordern würden.