Rechnungslegungsgrundsätze

(ungeprüft)

1 Grundlagen der Abschlusserstellung

Die Zwischenberichterstattung wurde in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt und entspricht den Erfordernissen von IAS 34 «Zwischenberichterstattung». Die in der ungeprüften konsolidierten Halbjahresrechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze entsprechen denjenigen des Geschäftsberichts 2016. Darüber hinaus werden die seit 1. Januar 2017 gültigen Regelungen berücksichtigt.

Die ungeprüfte konsolidierte Halbjahresrechnung umfasst nicht alle Angaben, wie sie in der geprüften konsolidierten Jahresrechnung 2016 enthalten sind, und sollte daher zusammen mit der geprüften konsolidierten Jahresrechnung per 31. Dezember 2016 gelesen werden.

Aufgrund von Präzisierungen in der Darstellung kann die Halbjahresrechnung Reklassifizierungen beinhalten. Diese haben keine beziehungsweise unwesentliche Ergebniseffekte zur Folge. Für Reklassifizierungen erfolgen keine weiteren Angaben, da lediglich die Art der Darstellung angepasst wurde.

Das Management muss bei der Erstellung der konsolidierten Halbjahresrechnung gemäss IFRS Schätzungen und Annahmen treffen. Dies kann sich auf einzelne Positionen im Ertrag und Aufwand, auf Aktiven und Verpflichtungen sowie auf die Offenlegung von Eventualforderungen und -verpflichtungen auswirken. Die Verwendung von Informationen und Annahmen, die der LLB per Bilanzstichtag vorliegen, ist für die Schätzung einzelner Positionen unerlässlich. Die tatsächlich eintretenden Ereignisse in der Zukunft können von der Schätzung merklich abweichen. Dies kann zu wesentlichen Veränderungen in der Konzernrechnung führen. Die IFRS enthalten Richtlinien, die von der LLB-Gruppe bei der Erstellung der konsolidierten Halbjahresrechnung Annahmen und Schätzungen erfordern. Goodwill, immaterielle Anlagen, Fair-Value-Bestimmungen für Finanzinstrumente und Vorsorgepläne sind Bereiche mit höheren Beurteilungsspielräumen, bei denen Annahmen und Schätzungen von entscheidender Bedeutung für den Konzernabschluss sind. Erläuterungen dazu sind unter Anmerkung 13 in der konsolidieren Halbjahresrechnung 2017 beziehungsweise unter den Anmerkungen 19, 34 und 40 der konsolidierten Jahresrechnung 2016 aufgeführt.

Die LLB-Gruppe überprüft periodisch die aktuariellen Annahmen und Parameter, welche für die Berechnung der Vorsorgeverpflichtung verwendet werden. Die in der Jahresrechnung 2016 verwendeten aktuariellen Annahmen und Parameter wurden in der Halbjahresrechnung 2017 entsprechend angepasst.

Die Abschreibungsdauer von IT-Hard- und -Software (materielle und immaterielle Anlagen) wurde, bedingt durch die Erfahrungen der letzten Jahre und der gestarteten Digitalisierungsstrategie der LLB-Gruppe, zum Teil als nicht der effektiven Nutzungsdauer entsprechend beurteilt. Mit Beginn des Geschäftsjahres am 1. Januar 2017 erfolgte die Anpassung der Abschreibungsdauer aufgrund des künftigen wirtschaftlichen Nutzenverlaufs. Eine solche Änderung stellt eine rechnungslegungsbezogene Schätzung gemäss IAS 8 «Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler» dar. Durch die Änderung der Abschreibungsdauer ergibt sich aus gesamtwirtschaftlicher Sicht zwar weder ein Mehr- noch ein Minderaufwand aus Abschreibungen und Amortisationen, für die einzelnen Berichtsperioden hat diese Änderung jedoch eine Auswirkung auf den Geschäftsaufwand. Der Aufwand aus Abschreibungen und Amortisationen in der Berichtsperiode ist um CHF 1.1 Mio. geringer als ohne Änderung. Für das Geschäftsjahr 2017 bedeutet dies eine Entlastung des Geschäftsaufwands um CHF 2.2 Mio. und für das Geschäftsjahr 2018 um CHF 0.9 Mio. Die Entlastung der Geschäftsjahre 2017 und 2018 in Höhe von CHF 3.1 Mio. widerspiegelt sich in höheren Aufwendungen für den Zeitraum 2019 bis 2022 aufgrund der verlängerten Lebensdauer.

Zahlreiche neue IFRS-Standards sowie Überarbeitungen und Interpretationen von bestehenden IFRS-Standards, welche für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2017 oder später anzuwenden sind, wurden publiziert beziehungsweise treten in Kraft.

Änderungen, die für Geschäftsjahre beginnend am 1. Januar 2017 oder später anzuwenden sind und für die LLB-Gruppe als relevant eingestuft wurden, sind Änderungen an IAS 7 «Kapitalflussrechnungen» im Rahmen der Disclosure Initiative sowie Änderungen an IAS 12 «Ertragssteuern». Aus der Anwendung werden sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Berichterstattung ergeben.

Im Vergleich zum Geschäftsbericht 2016 hat das International Accounting Standards Board (IASB) in der Berichtsperiode einen neuen Standard und eine neue Interpretation verabschiedet. Dies sind IFRS 17 «Versicherungsverträge» und IFRIC 23 «Unsicherheit bezüglich der ertragssteuerlichen Behandlung».

Neue oder geänderte IFRS-Standards beziehungsweise Interpretationen sind für die LLB-Gruppe von Bedeutung, aufgeführt sind im Folgenden jedoch nur wesentliche neue Informationen im Vergleich zu den Ausführungen im Geschäftsbericht per 31. Dezember 2016:

  • IFRS 9 «Finanzinstrumente» – Bezugnehmend auf den Stand am Jahresende 2016 schreiten die Teilprojekte zur Umsetzung des neuen Standards weiterhin planmässig voran.
    Teilprojekt «Klassifizierung und Bewertung»: Die Definition der Geschäftsmodelle für die einzelnen Finanzinstrumente ist in Arbeit, wobei der Bereich der Finanzanlagen (vgl. Anmerkung 16 im Geschäftsbericht 2016) je nach Geschäftsmodell die grössten Auswirkungen beim Übergang von IAS 39 auf IFRS 9 haben wird. Die Strategie unter IFRS 9, und damit die Klassifizierung der einzelnen Finanzanlagen, abgeleitet durch die jeweiligen Geschäftsmodelle, ist noch nicht final entschieden. Für Schuldtitel ist eine künftige Bilanzierung unter einem Geschäftsmodell «Halten und Verkaufen» wahrscheinlich, sodass diese unter IFRS 9 zu Fair Value Through Other Comprehensive Income (FVOCI) bilanziert werden, sofern das SPPI-Kriterium erfüllt ist. Ausschlaggebend dafür ist die im Gegensatz zum Geschäftsmodell «Halten» vorhandene Möglichkeit einer aktiven Liquiditätssteuerung. Sofern eine natürliche Absicherung zwischen Wertveränderungen aus Zinssatzswaps und aus Schuldtiteln besteht, ist eine Bilanzierung zu Fair Value Through Profit and Loss (FVTPL) denkbar. Das Geschäftsmodell «Handel» steht hier im Vordergrund. Für Beteiligungstitel ist wahrscheinlich, dass für gewisse Positionen die FVOCI-Option genutzt werden wird, sodass neben einer FVTPL Bewertung für eine gewisse Anzahl von Beteiligungstiteln auch eine FVOCI Bewertung erfolgen wird, sofern sämtliche Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Quantitative Aussagen über mögliche Effekte sind zurzeit nicht möglich, da einerseits noch nicht endgültig über die Anwendung der Geschäftsmodelle entschieden wurde und andererseits die Implementierung für die Bewertung der einzelnen Finanzinstrumente noch nicht abgeschlossen ist.
    Teilprojekt «Wertminderungen»: IFRS 9 fordert, dass Verluste für Kreditrisiken unabhängig vom Eintreten eines Verlustereignisses erfasst werden. Nach dem allgemeinen Ansatz ist zum Abschlussstichtag eine Risikovorsorge für erwartete Kreditverluste der nächsten 12 Monate zu ermitteln. Tritt nach dem erstmaligen Erfassen des Kreditengagements eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos auf, ist der erwartete Verlust über die gesamte Laufzeit zu berücksichtigen. Zur Ermittlung von erwarteten Forderungsausfällen auf individueller wie auch auf Portfolioebene sollen künftig auch angemessene und belastbare Informationen berücksichtigt werden, die Prognosen über wirtschaftliche Rahmenbedingungen einschliessen. Die Umsetzung des erwarteten Kreditverlustes nach IFRS 9 basiert grundsätzlich auf internen Verfahren und Modellen der LLB. Fehlende Informationen bezüglich Kreditausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Kreditengagements zum Zeitpunkt des Ausfalls werden mittels Modellen auf Stufe Portfolio ermittelt. Die Modelle basieren generell auf einer zyklusbezogenen Basis (Through The Cycle, TTC). Diesbezüglich werden Anpassungen vorgenommen, um den aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen Rechnung zu tragen (Point in Time, PiT). Zukunftsgerichtete Wirtschaftsdaten werden ebenfalls berücksichtigt. Die Weiterentwicklung der wesentlichen Modelle wurde durch die LLB im ersten Halbjahr 2017 vorangetrieben. Die Berechnung und Diskontierung des erwarteten Kreditverlustes nach IFRS 9 erfolgt mittels einer externen Software, welche die LLB auch im Rahmen der Bilanzstruktursteuerung verwendet. Damit ist ein hohes Mass an Datenintegrität sichergestellt. Das Erfordernis, zukunftsbezogene Informationen in die Bewertung erwarteter Kreditverluste einzubeziehen, hat zur Folge, dass erhebliche Ermessensentscheidungen zu treffen sind, welche die Höhe der erwarteten Kreditverluste beeinflussen. Diesbezüglich konzentriert sich die LLB im Rahmen des Prozesses zur Ermittlung des erwarteten Kreditverlustes auf die Entwicklung einer robusten Governance. Das zweite Halbjahr 2017 dient insbesondere der Durchführung von Auswirkungsanalysen unter Anwendung der erarbeiteten Prognosen, Modelle und Szenarien.
  • IFRS 16 «Leasing» – Im Vergleich zum Jahresende 2016 erfolgten weitere Analysen zu möglichen Auswirkungen. Zurzeit werden die Auswirkungen hinsichtlich einer Verschlechterung von regulatorischen Kennzahlen bei Einführung des neuen Standards als nicht wesentlich eingestuft.
  • IFRIC 23 «Unsicherheit bezüglich der ertragssteuerlichen Behandlung» – Die Interpretation gibt Leitlinien, wie zu versteuernde Gewinne beziehungsweise steuerliche Verluste, steuerliche Basen, nicht genutzte steuerliche Verluste, nicht genutzte Steuergutschriften sowie Steuersätze zu behandeln sind, sofern Unsicherheit darüber besteht, inwiefern Steuerbehörden die einzelnen Steuerpositionen anerkennen. In einem ersten Schritt ist zu bestimmen, ob jede steuerliche Behandlung einzeln beziehungsweise ob mehrere steuerlichen Behandlungen gemeinsam beurteilt werden sollen. Dabei ist zu evaluieren, ob es wahrscheinlich ist, dass die Steuerbehörde die jeweilige steuerliche Behandlung beziehungsweise Kombination von steuerlichen Behandlungen akzeptiert, die es bei seiner Ertragssteuererklärung verwendet hat beziehungsweise zu verwenden beabsichtigt. Sofern es wahrscheinlich ist, dass die steuerliche Behandlung im Abschluss im Einklang mit der Ertragssteuererklärung steht, ist der offengelegte Betrag im Abschluss identisch zu dem Betrag in der Ertragssteuererklärung. Ist dies nicht wahrscheinlich, ist der wahrscheinlichste Betrag beziehungsweise der erwartete Wert der steuerlichen Behandlung offenzulegen. Der Standard tritt per 1. Januar 2019 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist möglich, wird durch die LLB-Gruppe jedoch nicht erfolgen. Die Anwendung erfolgt vollständig retrospektiv beziehungsweise modifiziert retrospektiv. Gegenwärtig werden die Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe analysiert.

Im Rahmen der jährlichen Anpassungen hat das IASB weitere Verbesserungen (Annual Improvements to IFRS 2014 – 2016 Cycle) publiziert, die seit 1. Januar 2017 Gültigkeit haben beziehungsweise per 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die Übernahme der Änderungen hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernrechnung der LLB-Gruppe.

2 Änderungen im Konsolidierungskreis

Im ersten Semester 2017 erfolgten keine Veränderungen im Konsolidierungskreis.

3 Währungsumrechnung

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Stichtagskurs

 

30.06.2017

 

31.12.2016

1 USD

 

0.9590

 

1.0167

1 EUR

 

1.0945

 

1.0726

1 GBP

 

1.2477

 

1.2588

 

 

 

 

 

Durchschnittskurs

 

1. Sem. 2017

 

1. Sem. 2016

1 USD

 

0.9903

 

0.9867

1 EUR

 

1.0772

 

1.0938

1 GBP

 

1.2552

 

1.4057

4 Risikomanagement

Die LLB-Gruppe ist in ihrer operativen Tätigkeit finanziellen Risiken, wie Markt-, Kredit-, Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiko, sowie operationellen Risiken ausgesetzt. Die Zwischenberichterstattung enthält keine Risikomanagementinformationen. Wir verweisen diesbezüglich auf die Risikomanagementinformationen im Geschäftsbericht 2016. Es gab keine wesentlichen Änderungen zum 31. Dezember 2016.

5 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Es gab keine wesentlichen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, welche zusätzliche Angaben oder eine Korrektur der konsolidierten Halbjahresrechnung 2017 erfordern würden.