Bericht der Revisionsstelle an die Generalversammlung der Liechtensteinischen Landesbank Aktiengesellschaft Vaduz

Bericht zur Prüfung der Konzernrechnung

Prüfungsurteil

Als Konzernprüfer haben wir die konsolidierte Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Bilanz, Eigenkapitalentwicklung, Mittelflussrechnung und Anhang, Seiten 112 bis 188) und den konsolidierten Jahresbericht (Seiten 110 bis 111) der Liechtensteinischen Landesbank Gruppe (LLB-Gruppe) für das am 31. Dezember 2016 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft.

Gemäss unserer Beurteilung vermittelt die konsolidierte Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) und entspricht dem liechtensteinischen Gesetz.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Unsere Prüfung erfolgte nach den Grundsätzen des liechtensteinischen Berufsstandes sowie den International Standards on Auditing (ISA), wonach eine Prüfung so zu planen und durchzuführen ist, dass wesentliche Fehlaussagen in der konsolidierten Jahresrechnung und im konsolidierten Jahresbericht mit angemessener Sicherheit erkannt werden. Wir prüften die Posten und Angaben der konsolidierten Jahresrechnung mittels Analysen und Erhebungen auf der Basis von Stichproben.

Ferner beurteilten wir die Anwendung der massgebenden Rechnungslegungsgrundsätze, die wesentlichen Bewertungsentscheide sowie die Darstellung der konsolidierten Jahresrechnung als Ganzes. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine ausreichende Grundlage für unser Urteil bildet.

Unser Prüfungsansatz

Überblick

Gesamtwesentlichkeit Gruppe: CHF 5.7 Millionen

Wir haben bei vier Konzerngesellschaften in zwei Ländern Prüfungen («full scope audits») durchgeführt.

Unsere Prüfungen decken 97 % des Ergebnisses vor Steuern sowie 99 % der Bilanzsumme ab.

Als besonders wichtige Prüfungssachverhalte haben wir folgende Themen identifiziert:

  • Bewertung von Kundenausleihungen
  • Werthaltigkeitsüberprüfung des Goodwills
  • Vollständigkeit und Höhe der Rückstellungen für Rechts- und Prozessrisiken

Umfang der Prüfung

Unsere Prüfungsplanung basiert auf der Bestimmung der Wesentlichkeit und der Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen der Konzernrechnung. Wir haben hierbei insbesondere jene Bereiche berücksichtigt, in denen Ermessensentscheide getroffen wurden. Dies trifft zum Beispiel auf wesentliche Schätzungen in der Rechnungslegung zu, bei denen Annahmen gemacht werden und die von zukünftigen Ereignissen abhängen, die von Natur aus unsicher sind. Wie in allen Prüfungen haben wir das Risiko der Umgehung von internen Kontrollen durch Gruppenleitung und, neben anderen Aspekten, mögliche Hinweise auf ein Risiko für beabsichtigte falsche Darstellungen berücksichtigt.

Zur Durchführung angemessener Prüfungshandlungen haben wir den Prüfungsumfang so ausgestaltet, dass wir ein Prüfungsurteil zur Konzernrechnung als Ganzes abgeben können, unter Berücksichtigung der Konzernorganisation, der internen Kontrollen und Prozesse im Bereich der Rechnungslegung sowie der Branche, in welcher der Konzern tätig ist.

Wesentlichkeit

Der Umfang unserer Prüfung ist durch die Anwendung des Grundsatzes der Wesentlichkeit beeinflusst. Unser Prüfungsurteil zielt darauf ab, hinreichende Sicherheit darüber zu geben, dass die Konzernrechnung keine wesentlichen falschen Darstellungen enthält. Falsche Darstellungen können beabsichtigt oder unbeabsichtigt entstehen und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieser Konzernrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen können.

Auf der Basis unseres pflichtgemässen Ermessens haben wir quantitative Wesentlichkeitsgrenzen festgelegt, so auch die Wesentlichkeit für die Konzernrechnung als Ganzes, wie nachstehend aufgeführt. Die Wesentlichkeitsgrenzen, unter Berücksichtigung qualitativer Erwägungen, erlauben es uns, den Umfang der Prüfung, die Art, die zeitliche Einteilung und das Ausmass unserer Prüfungshandlungen festzulegen sowie den Einfluss wesentlicher falscher Darstellungen, einzeln und insgesamt, auf die Konzernrechnung als Ganzes zu beurteilen.

Gesamtwesentlichkeit

 

CHF 5.7 Millionen

Gruppe

 

 

 

 

 

Herleitung

 

5 % des Ergebnisses vor Steuern

 

 

 

Begründung für die Bezugsgrösse zur Bestimmung der Wesentlichkeit

 

Als Bezugsgrösse zur Bestimmung der Wesentlichkeit wählten wir das Ergebnis vor Steuern, da dies aus unserer Sicht diejenige Grösse ist, an der die Erfolge der LLB-Gruppe üblicherweise gemessen werden. Zudem stellt das Ergebnis vor Steuern eine allgemein anerkannte Bezugsgrösse für Wesentlichkeitsüberlegungen dar.

Wir haben mit dem Verwaltungsrat vereinbart, diesem im Rahmen unserer Prüfung festgestellte, falsche Darstellungen über CHF 0.3 Mio. mitzuteilen; ebenso alle falschen Darstellungen unterhalb dieses Betrags, die aus unserer Sicht aus qualitativen Überlegungen eine Berichterstattung nahelegen.

Berichterstattung über besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemässen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung der Konzernrechnung des aktuellen Zeitraums waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung der Konzernrechnung als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Bewertung von Kundenausleihungen

Besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Die LLB-Gruppe gewährt Kredite an Privatpersonen, Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften vorwiegend in Liechtenstein und der Schweiz.

Die Kundenausleihungen sind mit CHF 11.5 Mia. (Vorjahr CHF 11.0 Mia.) das grösste Aktivum der LLB-Gruppe, wobei der Hauptteil der Forderungen (86.5 % der gesamten Kundenausleihungen) hypothekarisch gedeckte Kredite betrifft. Überdies gewährt die LLB-Gruppe Betriebs- und Lombardkredite.

Allfällige Wertminderungen werden mittels Einzelwertberichtigungen berücksichtigt. Dabei bestehen Ermessensspielräume bei der Ermittlung der Höhe dieser Einzelwertberichtigungen. Wir haben uns auf folgende zwei Prüfungssachverhalte fokussiert:

  • Die von der LLB-Gruppe verwendeten Methoden zur Identifikation aller Kundenausleihungen mit möglichem Wertberichtigungsbedarf einschliesslich Kredite, welche gemäss Definition der LLB-Gruppe Wertberichtigungsanzeichen aufweisen.
  • Die Angemessenheit und konsistente Anwendung der von der Gruppenleitung vorgegebenen Weisungen und Arbeitsanleitungen für die Ermittlung der Höhe von Einzelwertberichtungen.

Die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze zu den Kundenausleihungen, die angewandten Methoden zur Identifikation von Ausfallrisiken und zur Festlegung des Wertberichtigungsbedarfs sowie zur Bewertung der Deckungen gehen aus dem Geschäftsbericht hervor.

Wir verweisen auf Seite 121 (Rechnungslegungsgrundsätze), Seite 134 (Anmerkungen zur konsolidierten Bilanz) und Seite 174 (Risikomanagement im Bereich der Kreditrisiken).

Unser Prüfungsvorgehen

Wir haben die Angemessenheit und Wirksamkeit folgender Schlüsselkontrollen im Zusammenhang mit der Bewertung von Kundenausleihungen überprüft:

  • Kreditabwicklung und -bewilligung: Stichprobenweise Prüfung der Vorgaben und Prozesse in den gruppeninternen Weisungen und Arbeitsanleitungen im Rahmen der Kreditabwicklung. Des Weiteren haben wir die stufengerechte Bewilligung gemäss Kompetenzordnung überprüft.
  • Kreditüberwachung (periodische Wiedervorlage): Stichprobenweise Prüfung von identifizierten Risikokrediten sowie der Ermittlung eines allfälligen Wertberichtigungsbedarfs.

Wo materielle Ermessensspielräume bestanden, setzten wir zusätzlich im Rahmen von aussagebezogenen Detailprüfungen der kreditvergebenden Entscheidungskompetenz eine eigene kritische Meinung entgegen. Unsere Detailprüfungen umfassten:

  • Stichprobenweise Prüfungen von Neugeschäften und Risikopositionen (einschliesslich Positionen mit Einzelwertberichtigungen beziehungsweise Wertberichtigungsanzeichen) zur Beurteilung, ob allenfalls zusätzliche Wertberichtigungen nötig sind.
  • Stichprobenweise Prüfung der Methodik zur Ermittlung von Wertberichtigungen auf Angemessenheit und Übereinstimmung mit den internen von der Gruppenleitung vorgegebenen Weisungen und Arbeitsanleitungen.

Die Kombination aus Prüfungen von Schlüsselkontrollen und Detailprüfungen geben uns ausreichend Prüfsicherheit um die Bewertung von Kundenausleihungen angemessen zu beurteilen.

Die von der LLB-Gruppe getroffenen Annahmen lagen im Rahmen unserer Erwartungen.

Werthaltigkeit des Goodwills

Besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Der Goodwill auf Stufe LLB-Gruppe per 31. Dezember 2016 in Höhe von CHF 55.6 Mio. (Vorjahr CHF 55.6 Mio.) im Segment «Retail & Corporate Banking» entstand bei der Akquisition einer Tochterbank.

Dieser Goodwill wird von der LLB-Gruppe zweimal im Jahr mittels Impairment Test auf seine Werthaltigkeit überprüft. Dabei muss der errechnete Nutzwert höher als der Buchwert sein. Die LLB-Gruppe verwendet ein Discounted Cash Flow-Bewertungsmodell (DCF-Methode). Bei der DCF-Methode wird der Nutzwert aufgrund der zukünftig erwarteten Geldflüsse ermittelt. Die Methode beinhaltet folgende wesentliche Annahmen und Ermessensspielräume:

  • Annahmen zu den erwarteten Geldflüssen
  • Annahmen zum Diskontierungssatz und der langfristigen Wachstumsrate

Wir verweisen auf Seite 124 (Rechnungslegungsgrundsätze) und Seite 141 (Anmerkungen zur konsolidierten Bilanz).

Unser Prüfungsvorgehen

Als Basis für unsere Prüfung haben wir die von der Gruppenleitung durchgeführten Analysen und Berechnungen verwendet. Unter Beizug eines Bewertungsexperten haben wir folgende Prüfungshandlungen vorgenommen:

  • Plausibilisierung der von der LLB-Gruppe durchgeführten Analysen bezüglich Anzeichen eines Wertberichtigungsbedarfs
  • Beurteilung der Angemessenheit der DCF-Methode sowie deren Implementierung
  • Plausibilisierung der Mittelfristplanung der Tochterbank sowie Beurteilung der erwarteten Geldflüsse mittels Soll-Ist-Vergleichen (Backtesting)
  • Plausibilisierung der angenommenen Wachstumsrate sowie des Diskontierungssatzes anhand externer Marktinformationen
  • Prüfung der in der Sensitivitätsanalyse der Bank verwendeten Parameter und Annahmen

Die von der LLB-Gruppe getroffenen Annahmen lagen im Rahmen unserer Erwartungen.

Vollständigkeit und Höhe der Rückstellungen für Rechts- und Prozessrisiken

Besonders wichtiger Prüfungssachverhalt

Im Rahmen des normalen Geschäftsgangs ist die LLB-Gruppe in verschiedene rechtliche Verfahren involviert. Die Rückstellungen für Rechts- und Prozessrisiken belaufen sich per 31. Dezember 2016 auf CHF 47.0 Mio. (Vorjahr CHF 24.0 Mio.).

Wir haben die Vollständigkeit und Höhe der Rückstellungen für Rechts- und Prozessrisiken als besonders wichtigen Prüfsachverhalt identifiziert, da signifikante Ermessensspielräume bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit sowie der Höhe der Rückstellungen für allfällige finanzielle Verpflichtungen bestehen.

Hierzu bestehen Prozesse zur Identifikation, Beurteilung und Überwachung von Kundenreklamationen sowie potenziellen und laufenden Rechtsfällen. Die LLB-Gruppe nimmt für laufende und drohende Verfahren Rückstellungen vor, wenn nach Meinung der zuständigen Spezialisten Zahlungen beziehungsweise Verluste seitens der Gruppengesellschaften wahrscheinlich sind und wenn deren Betrag verlässlich abgeschätzt werden kann.

Wir verweisen auf Seite 125 (Rechnungslegungsgrundsätze), Seite 146 (Anmerkungen zur konsolidierten Bilanz) und Seite 182 (Risikomanagement im Bereich des operationellen und rechtlichen Risikos).

Unser Prüfungsvorgehen

Als Basis für unsere Prüfung haben wir die von der Gruppenleitung durchgeführten Analysen verwendet. Weiter haben wir uns auf externe Anwaltsbestätigungen abgestützt. Diese Analysen haben wir mit unserer eigenen Einschätzung und unserem Verständnis der Rechts- und Prozessrisiken verglichen.

Wir haben folgende Prüfungshandlungen vorgenommen:

  • Befragung der Leitung Group Legal und einzelner Gruppenleitungsmitglieder
  • Durchsicht und Einsichtnahme in die Liste der Kundenreklamationen, die Korrespondenz mit den relevanten Aufsichtsbehörden sowie in die Protokolle des Verwaltungsrates sowie der Gruppenleitung auf Anzeichen für potenzielle Rechtsfälle
  • Durchsicht des zentralen Inventars der laufenden Rechtsfälle und stichprobenweise Überprüfung der Rechtsfälle auf potentiellen Rückstellungsbedarf
  • Einholen von externen Anwaltsbestätigungen und Gutachten von ausgewählten laufenden Rechtsfällen bezüglich Wahrscheinlichkeit und Höhe der Rückstellungen sowie Abgleich mit von der LLB-Gruppe gebildeten Rückstellungen in der Konzernrechnung

Die von der LLB-Gruppe getroffenen Annahmen lagen im Rahmen unserer Erwartungen.

Übrige Informationen im Geschäftsbericht

Der Verwaltungsrat ist für die übrigen Informationen im Geschäftsbericht verantwortlich. Die übrigen Informationen umfassen alle im Geschäftsbericht dargestellten Informationen, mit Ausnahme der Konzernrechnung, der Jahresrechnung und unserer dazugehörigen Berichte.

Die übrigen Informationen im Geschäftsbericht sind nicht Gegenstand unseres Prüfungsurteils zur Konzernrechnung und wir machen keine Prüfungsaussage zu diesen Informationen.

Im Rahmen unserer Prüfung der Konzernrechnung ist es unsere Aufgabe, die übrigen Informationen zu lesen und zu beurteilen, ob wesentliche Unstimmigkeiten zur Konzernrechnung oder zu unseren Erkenntnissen aus der Prüfung bestehen oder ob die übrigen Informationen anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Falls wir auf der Basis unserer Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine wesentliche falsche Darstellung der übrigen Informationen vorliegt, haben wir darüber zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang keine Bemerkungen anzubringen.

Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats für die Konzernrechnung

Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Erstellung der Konzernrechnung, die in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) und dem liechtensteinischen Gesetz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und für die internen Kontrollen, die der Verwaltungsrat als notwendig feststellt, um die Aufstellung einer Konzernrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung der Konzernrechnung ist der Verwaltungsrat dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit – sofern zutreffend – anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der Verwaltungsrat beabsichtigt, entweder den Konzern zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.

Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Konzernrechnung

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, dass die Konzernrechnung als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und einen Bericht abzugeben, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Mass an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz und den ISA durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Konzernrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Prüfung in Übereinstimmung mit dem liechtensteinischen Gesetz und den ISA üben wir während der gesamten Prüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen in der Konzernrechnung, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Gruppe abzugeben.
  • schlussfolgern wir über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit durch den Verwaltungsrat sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gruppe zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung treffen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben im Anhang der Konzernrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Gruppe von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt der Konzernrechnung einschliesslich der Angaben im Anhang sowie, ob die Konzernrechnung die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird.
  • erlangen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zur Konzernrechnung abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Prüfung der Konzernrechnung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

Wir tauschen uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dem Group Audit Committee aus, unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Prüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung erkennen.

Wir geben dem Verwaltungsrat bzw. dem Group Audit Committee auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben und uns mit ihnen über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte austauschen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern zutreffend – damit zusammenhängende Schutzmassnahmen auswirken.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Verwaltungsrat bzw. dem Group Audit Committee ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung der Konzernrechnung des aktuellen Zeitraums waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bericht, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schliessen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äusserst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bericht mitgeteilt werden soll, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen

Der konsolidierte Jahresbericht steht im Einklang mit der konsolidierten Jahresrechnung.

Wir empfehlen, die vorliegende konsolidierte Jahresrechnung zu genehmigen.

PricewaterhouseCoopers AG

Thomas Romer (Unterschrift)

Thomas Romer

Claudio Tettamanti, Leitender Revisor (Unterschrift)

Claudio Tettamanti
Leitender Revisor

St. Gallen, 27. Februar 2017