Vorsorgeeinrichtungen
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
In Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Gegebenheiten verfügt die LLB-Gruppe über eine Reihe von Vorsorgeplänen, welche die meisten der Mitarbeitenden der LLB-Gruppe im Falle von Tod, Invalidität und Pensionierung versichern. Daneben bestehen Pläne für Dienstjubiläen, die sich als andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer qualifizieren. An den Vorsorgeplänen beteiligen sich die Mitarbeitenden mit Beitragszahlungen, die von der LLB-Gruppe durch entsprechende Beiträge ergänzt werden. Die Finanzierung erfolgt in Übereinstimmung mit den lokalen gesetzlichen und steuerlichen Bestimmungen. Die Risikoleistungen basieren auf dem versicherten Lohn und die Vorsorgeleistungen auf dem angesparten Kapital. Das Vermögen der Vorsorgepläne ist an von der Unternehmung getrennte Stiftungen oder an Versicherungen ausgesondert und kann nicht an den Arbeitgeber zurückfliessen. Für die Berechnung der Sterblichkeit, der Lebenserwartung und der Invalidität wurde für alle wesentlichen Vorsorgepläne die Sterblichkeitsrate des BVG 2015 verwendet. Die letzten aktuariellen Bewertungen wurden per 31. Dezember 2019 respektive 31. Dezember 2018 vorgenommen. Die aktuariellen Gewinne und Verluste werden über das sonstige Gesamtergebnis im Eigenkapital erfasst.
Für die Vorsorgepläne, welche über Sammelstiftungen abgewickelt werden, bestehen paritätisch zusammengesetzte Vorsorgekommissionen. Der Stiftungsrat der autonomen Vorsorgestiftung setzt sich ebenfalls aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammen. Der Stiftungsrat ist aufgrund des Gesetzes und der Vorsorgereglemente verpflichtet, einzig im Interesse der Stiftung und der Destinatäre (aktiv Versicherte und Rentenbezüger) zu handeln. Der Arbeitgeber kann somit in diesem Plan nicht selber über die Leistungen und deren Finanzierung bestimmen, sondern die Beschlüsse werden paritätisch gefasst.
Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Festlegung der Anlagestrategie, für die Änderungen der Vorsorgereglemente und insbesondere auch für die Festlegung der Finanzierung der Vorsorgeleistungen. Die Stiftungsräte der Vorsorgeeinrichtungen erlassen für die Anlage des Vorsorgevermögens Richtlinien, welche die taktische Asset Allocation und die Benchmarks für den Vergleich der Resultate mit einem allgemeinen Anlageuniversum enthalten. Die Vermögen der Vorsorgepläne sind gut diversifiziert. Bezüglich der Diversifikation und der Sicherheit gelten für die Vorsorgepläne die gesetzlichen Vorschriften des BPVG für die Pläne in Liechtenstein und des BVG für die Pläne in der Schweiz. Die zuständigen Stiftungsräte prüfen laufend, ob die gewählte Anlagestrategie für die Erfüllung der Vorsorgeleistungen angemessen ist und ob das Risikobudget der demografischen Struktur entspricht. Die Einhaltung der Anlagerichtlinien und die Anlageresultate der Anlageberater werden vierteljährlich geprüft. Periodisch wird zudem die Anlagestrategie von einem externen Beratungsbüro auf ihre Wirksamkeit und Angemessenheit geprüft.
Der Vorsorgeplan ist als Beitragsprimat ausgestaltet, das heisst, bei den Altersleistungen wird für jeden Arbeitnehmer ein Sparguthaben geführt. Diesem Sparguthaben werden die jährlichen Sparbeiträge und die Zinsen (keine negativen Zinsen möglich) gutgeschrieben. Zum Zeitpunkt der Pensionierung hat der Versicherte die Wahl zwischen einer lebenslangen Rente, welche eine anwartschaftliche Ehegattenrente einschliesst, oder einem Kapitalbezug. Neben den Altersleistungen umfassen die Vorsorgeleistungen auch Invaliden- und Partnerrenten. Diese berechnen sich in Prozent des versicherten Jahresgehalts (Leistungsprimat). Der Versicherte kann zudem zur Verbesserung seiner Vorsorgesituation Einkäufe bis zum reglementarischen Maximum tätigen. Beim Austritt wird das Sparguthaben an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers oder auf ein Vorsorge-Sperrsparkonto übertragen. Bei der Festlegung der Leistungen sind die Mindestvorschriften des Gesetzes über die betriebliche Altersvorsorge (BPVG) und dessen Ausführungsbestimmungen zu beachten. Im BPVG werden der mindestens zu versichernde Lohn und die minimalen Spargutschriften festgelegt. Aufgrund der Planausgestaltung und der gesetzlichen Bestimmungen des BPVG ist der Arbeitgeber versicherungsmathematischen Risiken ausgesetzt. Zu diesen gehören insbesondere das Anlagerisiko, das Zinsrisiko und das Risiko der Langlebigkeit. Die Invaliditäts- und Todesfallrisiken sind kongruent rückversichert. Das individuell angesparte Kapital wird aktuell mit einem Rentenumwandlungssatz von 5.40 Prozent im Alter 64 in eine lebenslange Rente umgewandelt. Dieser Satz wird jährlich gesenkt; ab 1. Januar 2022 beträgt er 5.10 Prozent. Änderungen, welche die reglementarischen Zuwendungen (Beitragszahlungen) der Bank beziehungsweise der angeschlossenen Unternehmen oder der Mitarbeitenden betreffen, bedürfen der Zustimmung der Bank beziehungsweise der angeschlossenen Unternehmen sowie der Mehrheit des Stiftungsrates. Die Vorsorgepläne werden durch Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer finanziert. Die Höhe der Beiträge ist in den Vorsorgereglementen festgelegt. Der Arbeitgeber hat mindestens die Hälfte der Beiträge zu tragen. Im Falle einer Unterdeckung können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer Sanierungsbeiträge zur Beseitigung der Deckungslücke erhoben werden.