Zugang zum EU-Markt

Liechtenstein hat dank der EWR-Mitgliedschaft einen uneingeschränkten Zugang zum europäischen Binnenmarkt. Davon profitiert insbesondere der international ausgerichtete Fondsstandort. Dieser besitzt eine kundenorientierte und auf Investorenschutz ausgelegte Rechtsgrundlage. Das Fondsrecht besteht aus drei Säulen: dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG, 2011), dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG, 2013) und dem 2016 revidierten Gesetz über Investmentunternehmen (IUG).

UCITS V

Mit der am 18. März 2016 erfolgten Übernahme der UCITS-V-Richtlinie (Undertakings for Collective Investment in Transferable Securities Directive) der EU in das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) werden die traditionellen Fonds einer europaweit einheitlichen Regulierung unterzogen. Dies hat für Depotbanken neue Anforderungen hinsichtlich Haftung, Kontrollfunktion, Verwahrung, Unabhängigkeit und Sanktionshöhe zur Folge.

AIFM

Für die Wettbewerbsfähigkeit des Finanz- und des Fondsplatzes Liechtenstein ist der Zugang zum EU-Markt zentral. Seit der Übernahme des EU-Rechts in das EWR-Abkommen sind liechtensteinische Fondsgesellschaften berechtigt, nicht nur grenzüberschreitend UCITS-Fonds zu verwalten und zu vertreiben, sondern auch den EU-Pass für Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers, AIFM) zu nutzen. Die AIFM-Richtlinie dient dazu, die Transparenz gegenüber den Anlegern und der Aufsicht in Bezug auf die Aktivitäten der Manager alternativer Investmentfonds und die von ihnen verwalteten Fonds (AIF) zu erhöhen.

IUG

Das Investmentunternehmensgesetz (IUG) wurde im Jahr 2016 komplett revidiert und gilt für vier klar definierte nationale Fondskategorien. Das neue Fondsgesetz regelt vor allem das in Liechtenstein speziell etablierte Geschäftsmodell der Fonds für Einanleger.